Einzelne Kaminkehrer sind nicht beitragspflichtig in der AKS.

Einzelne Kaminkehrer sind nicht beitragspflichtig in der AKS. (Foto: © kzenon/123RF.com)

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Schornsteinfegerkasse: Solos müssen nicht zahlen

Der Schornsteinfegerverband war beim Abschluss des Ausgleichskassen-Tarifvertrags wohl nicht tariffähig. Unwirksam ist der Tarifvertrag außerdem in Bezug auf die Beitragspflicht der Soloselbstständigen.

Einzelunternehmer dürfen nicht per Tarifvertrag zur Beitragszahlung an die Ausbildungskostenausgleichskasse (AKS) verpflichtet werden, denn damit haben die Tarifparteien ihre Regelungsmacht überschritten. Das erklärte jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG). Außerdem setzten die Erfurter Richter drei weitere Verfahren aus, weil sie die Tariffähigkeit des Zentralverbands der Schornsteinfeger (ZDS) als Arbeitnehmerverband bezweifeln. 

Die Fälle: Die AKS verklagte mehrere Schornsteinfegerbetriebe auf Zahlung der Beiträge für die Jahre 2013 und 2014. Einige der Betroffenen sind Innungsmitglieder, einige nicht. Das Landesarbeitsgericht Köln hatte noch zugunsten der AKS entschieden (Urteil vom 23. Oktober 2015, Az. 9 Sa 395/15).  

Die Entscheidungen: Die Revision eines Einzelunternehmers hatte Erfolg (Az. 10 AZR 279/16): Der Tarifvertrag ist unwirksam, soweit er die Beitragspflicht der Soloselbstständigen betrifft. Durch diese Regelung hätten die Tarifvertragsparteien ihre tarifliche Regelungsmacht überschritten, sagt das BAG.

Drei weitere Verfahren (10 AZR 60/16, 10 AZR 695/16 und 10 AZR 722/16) von Betrieben mit Arbeitnehmern wurden ausgesetzt, denn der Senat hat "ernsthafte Zweifel daran, ob der ZDS tariffähig und tarifzuständig für den Abschluss der Tarifverträge war", erklärte das Gericht. "Aufgrund der in der Satzung vorgesehenen ’Fördermitgliedschaft’ von selbständigen Schornsteinfegern bestehen Bedenken daran, dass der ZDS bei Tarifabschluss gegnerfrei war. Die Tarifzuständigkeit ist zweifelhaft, weil die Satzung keine Mitgliedschaft für Auszubildende vorsieht", so der Beschluss. Diese Fragen sollen nun in einem gesonderten Verfahren geklärt werden. 

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. Januar 2018, Az. 10 AZR 279/16; Beschlüsse vom 31. Januar 2018, Az. 10 AZR 60/16, 10 AZR 695/16 und 10 AZR 722/16

 Hintergrund: Die Ausbildungskostenausgleichskasse (AKS) im Schornsteinfegerhandwerk ist eine gemeinsame Einrichtung des Bundesverbandes des Schornsteinfegerhandwerks (Zentralinnungsverband) und des Zentralverbands Deutscher Schornsteinfeger e. V. (gewerkschaftlicher Fachverband). Grundlage ist der Tarifvertrag über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk. Die Kasse fördert die Berufsausbildung im Schornsteinfegerhandwerk. Sie erhebt von den Betrieben Beiträge – 4,4 Prozent der Bruttolohnsumme pro Jahr – und zahlt Zuschüsse zu den Ausbildungskosten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erklärt den Tarifvertrag jedes Jahr auf Antrag für allgemeinverbindlich. Von den Betrieben, die selbst nicht ausbilden und keine Arbeitnehmer beschäftigen, erhebt die Kasse Mindestbeiträge in Höhe von 800 Euro jährlich.

Text: / handwerksblatt.de

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