Für alle, die wegen der Flut Kurzarbeitergeld beantragen wollen, gelten die vereinfachten Bedingungen, die wegen der Corona-Pandemie eingeführt wurden.

Für alle, die wegen der Flut Kurzarbeitergeld beantragen wollen, gelten die vereinfachten Bedingungen, die wegen der Corona-Pandemie eingeführt wurden. (Foto: © costasz/123RF.com)

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Flutkatastrophe: Kurzarbeit für betroffene Betriebe erleichtert

Das Hochwasser, von dem auch zahlreiche Handwerksbetriebe betroffen sind, gilt beim Antrag auf Kurzarbeitergeld als "unabwendbares Ereignis". Auch hier sind nur die erleichterten Bedingungen zu erfüllen, die wegen der Corona-Pandemie eingeführt wurden.

Welche Möglichkeiten und Voraussetzungen haben vom Hochwasser betroffene Betriebe für den Bezug von Kurzarbeitergeld? Die Flutkatastrophe gilt im Rahmen des Kurzarbeitergeldes als "unabwendbares Ereignis". Deshalb können die Betriebe für ihre Beschäftigten Kurzarbeit beantragen.

Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld

Für alle, die jetzt Kurzarbeitergeld anzeigen wollen, gelten die aktuellen Sonderregelungen, die wegen der Corona-Pandemie bereits im vergangenen Jahr eingeführt wurden:

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  • Es müssen mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein statt wie regulär ein Drittel der Beschäftigten.
  • Es müssen keine Minusstunden auf Arbeitszeitkonten aufgebaut werden, um Kurzarbeitergeld in Anspruch zu nehmen.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge, die ansonsten allein vom Arbeitgeber zu tragen sind, können vollständig erstattet werden (von Oktober bis Ende Dezember zu 50 Prozent).
  • Auch für Beschäftigte in der Zeitarbeit kann Kurzarbeitergeld bezogen werden.

Diese Regelungen gelten bis zum 30. September 2021.

Verschiedene Fallkonstellationen

Folgende Fallkonstellationen für den Bezug für Kurzarbeitergeld sind laut Bundesagentur für Arbeit angesichts der Hochwasserereignisse denkbar:

  1. Beschäftigte im Betrieb beziehen bereits Kurzarbeitergeld

    Der Betrieb befindet sich bereits aus wirtschaftlichen Gründen in Kurzarbeit. Ist der Betrieb nun unmittelbar vom Hochwasser  – etwa durch Überflutung – betroffen und soll die Kurzarbeit deswegen ausgeweitet werden, so muss die Ausweitung der Kurzarbeit schriftlich mitgeteilt und begründet werden. Eine neue formale Anzeige auf Kurzarbeit ist in diesem Fall nicht erforderlich. Die bereits angezeigte Kurzarbeit kann aufgrund des unabwendbaren Ereignisses ausgeweitet werden, ohne dass es einer Änderung der bisherigen Anerkennungsentscheidung bedarf.

    Wenn die Verlängerung der Kurzarbeit erforderlich ist, muss dies bei der Agentur für Arbeit unter Nutzung des Vordrucks angezeigt und die Verlängerungsanzeige von der Bundesagentur für Arbeit geprüft werden.
  2. Der Betrieb ist unmittelbar vom Hochwasser betroffen, war aber bisher nicht in Kurzarbeit

    Ist der Betrieb unmittelbar vom Hochwasser  – etwa durch Überflutung – betroffen, so kann Kurzarbeit auf Basis eines unabwendbaren Ereignisses angezeigt werden. Die Kurzarbeit muss unter Nutzung des Vordrucks bei der Agentur für Arbeit neu angezeigt werden. Bei einem unabwendbaren Ereignis gilt die Anzeige für den entsprechenden Kalendermonat als erstattet, wenn sie unverzüglich erstattet worden ist. Der Kurzarbeitergeldbezug ist auf längstens 12 Monate beschränkt.

  3. Der Betrieb ist wegen der Überflutung eines Zulieferbetriebes mittelbar betroffen

    Wenn der Betrieb lediglich mittelbar vom Hochwasser – etwa durch die Überflutung eines Zulieferbetriebes – betroffen ist, so kann der mittelbar betroffene Betrieb Kurzarbeit nur aus wirtschaftlichen Gründen anzeigen. Die Kurzarbeit muss unter Nutzung des Vordrucks neu angezeigt werden. Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Der Kurzarbeitergeldbezug ist auf längstens 12 Monate beschränkt.

  4. Der Betrieb ist nicht betroffen, aber manche der Beschäftigten 

    Die Ursachen für den Arbeitsausfall im Betrieb müssen in den wirtschaftlichen Verhältnissen oder aufgrund der unmittelbaren Betroffenheit von einem unabwendbaren Ereignis begründet sein. Es ist demnach nicht möglich, Kurzarbeit für Beschäftigte anzuzeigen, die ausschließlich persönlich von dem Hochwasser betroffen sind (etwa durch Hauseinsturz), sofern der Betrieb nicht ebenfalls aus einem der unter 1. bis 3. genannten Gründe betroffen ist. In
    diesen Fällen müssen dienstliche Vereinbarungen wie etwa Urlaub, Freizeitausgleich oder Freistellung, getroffen werden.
    Auch ein bereits anerkannter Arbeitsausfall im Betrieb (Nr. 1) kann nicht aufgrund der ausschließlich persönlichen Betroffenheit von Beschäftigten ausgeweitet werden.

Kurzarbeit Informationen für Unternehmen rund um den Bezug von Kurzarbeitergeld sowie die Möglichkeiten zur Anzeige finden Sie > auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit.DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale DHB registrieren!

Text: / handwerksblatt.de

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