Anweisungen des Chefs muss man befolgen
Weigert sich ein Arbeitnehmer mehrfach, an einer angeordneten Sicherheitsschulung teilzunehmen, riskiert er die Kündigung.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Kündigung: So geht’s richtig
Sicherheit im Betrieb ist wichtig und der Arbeitgeber trägt die Verantwortung dafür. Die Mitarbeiter haben aber ebenfalls Pflichten. Ignoriert ein Arbeitnehmer Weisungen des Vorgesetzten, droht ihm eine verhaltensbedingte Kündigung.
Der Fall
Der Chef in einer Gießerei hatte einen Termin zur Sicherheitsunterweisung vor Schichtbeginn angeordnet. Ein Mitarbeiter nahm daran nicht teil mit der Begründung, er sei nicht bereit, früher zu erscheinen. Daraufhin erteilte der Arbeitgeber eine Abmahnung und ordnete einen neuen Termin für die Sicherheitsunterweisung an. Der Arbeitnehmer kam erneut nicht. Dafür kassierte er seine Kündigung.
Das Urteil
Das Gericht stellte sich auf die Seite des Arbeitgebers. Die verhaltensbedingte Kündigung sei gerechtfertigt. Der Chef sei im Rahmen seines Direktionsrechts berechtigt, den Termin der Sicherheitsunterweisung vor dem regulären Schichtbeginn anzuordnen. Durch den Schulungstermin verschob und erhöhte sich die Arbeitszeit nur um eine Stunde, und sie überschritt nicht die Grenze des Arbeitszeitgesetzes von ausnahmsweise zehn Stunden am Tag. Da er trotz Abmahnung nicht zur Wiederholungs-Schulung erschienen sei, habe der Arbeitnehmer seine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag verletzt. Es sei zu befürchten, dass es zukünftig zu gleichen oder ähnlichen Pflichtverletzungen kommen werde.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Dezember 2016, Az. 2 Sa 97/16
Verhaltensbedingte Kündigung: Eine verhaltensbedingte Kündigung ist gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitnehmer vertragswidrig verhält, beispielsweise wiederholt zu spät kommt, unentschuldigt fehlt oder die Arbeit verweigert. Liegt ein solcher Grund vor, so ist danach zu prüfen, ob nach Abwägung aller Interessen kein milderes Mittel zur Verfügung steht.Außerdem muss man klarstellen, ob trotz des Fehlverhaltens eine weitere positive Entwicklung zu erwarten ist (positive Prognose). Im Regelfall muss der Arbeitgeber vorher eine einschlägige Abmahnung aussprechen.
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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