Kündigung; Arbeitsrecht

Gehen oder bleiben? Das Gesetz gibt klare Regeln vor. (Foto: © 8vfanrf/123RF.com)

Vorlesen:

Arbeitsrecht: Keine dreijährige Kündigungsfrist

Schreibt der Arbeitgeber eine dreijährige Kündigungsfrist in eine Klausel des Arbeitsvertrags, ist diese unwirksam. Das hat das Bundesarbeitsgericht jetzt entschieden.

Kündigungsfristen sind immer ein heikles Thema. Gibt es keine tarifvertraglichen Bestimmungen, ist grundsätzlich das Gesetz der Maßstab. Außerdem können Arbeitgeber und Arbeitnehmer im einzelnen Vertrag eine abweichende Regelung vereinbaren. Aber auch hier setzt das Gesetz enge Grenzen: Abweichende Kündigungsfristen können insbesondere nur dann wirksam vereinbart werden, wenn für den Arbeitnehmer keine längere Frist gilt als für den Arbeitgeber. Demnach dürfte eine beidseitige Kündigungsfrist von drei Jahren doch zulässig sein, oder nicht? Nein, meint das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 26. Oktober 2017, Az. 6 AZR 158/16).

Der Fall

Der Arbeitnehmer war seit Dezember 2009 mit einer 45-Stunden Woche und einer Vergütung von 1.400 Euro brutto beschäftigt. Im Juni 2012 traf er mit der Arbeitgeberin eine Zusatzvereinbarung, die unter anderem vorsah, dass für beide Seiten, das heißt sowohl für die Arbeitgeberin als auch für den Arbeitnehmer eine Kündigungsfrist von drei Jahren zum Monatsende gelte. Zugleich wurde in dieser Zusatzvereinbarung eine Gehaltserhöhung auf 2.400 Euro vereinbart. Das Gehalt sollte bis zum 30. Mai 2015 nicht erhöht werden und bei einer späteren Neufestsetzung wieder mindestens zwei Jahre unverändert bleiben.

Überwachungsprogramm auf Betriebscomputer

Etwas später stellte ein Arbeitnehmer fest, dass auf den Computern der Arbeitgeberin ein Überwachungsprogramm installiert war. Daraufhin kündigten insgesamt sechs Arbeitnehmer – unter ihnen der Beklagte – ihr Arbeitsverhältnis am 27. Dezember 2014 zum 31. Januar 2015. Die Arbeitgeberin berief sich auf die dreijährige Kündigungsfrist und klagte. Sie war der Ansicht, dass das Arbeitsverhältnis wegen der Zusatzvereinbarung erst zum 31. Dezember 2017 enden kann.

Das Urteil

Das Bundesarbeitsgericht erklärte die dreijährige Kündigungsfrist für unwirksam. Nach Ansicht der Erfurter Richter ist die Zusatzvereinbarung als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) einzustufen. Denn: Auch einzelne Sätze können AGB sein, wenn sie – wie hier – für eine Vielzahl von Verträgen vorgesehen sind. AGB sind also nicht nur das „Kleingedruckte“. Die von der Arbeitgeberin vorformulierte Kündigungsfrist von drei Jahren gilt zwar für beide Seiten, sie übersteigt aber die gesetzliche Regelfrist bei weitem. Das Gericht wog die Umstände des Einzelfalls ab und berücksichtigte dabei die verfassungsrechtliche Berufsfreiheit der Arbeitnehmer. Ergebnis: Die Klausel ist unwirksam, weil die Arbeitnehmer durch diese Kündigungsfrist unangemessen benachteiligt werden. Der Nachteil für den Arbeitnehmer werde auch nicht durch die Gehaltserhöhung aufgewogen, so die Richter, zumal die Zusatzvereinbarung das Vergütungsniveau langfristig einfriere.

Das könnte Sie auch interessieren:

Fazit

Eine verlängerte Kündigungsfrist von drei Jahren in AGB ist unwirksam, auch wenn sie für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen gilt. Auch eine Gehaltserhöhung bietet keinen Ausgleich, wenn diese faktisch zu einer Stagnation führt. Betriebe sollten sich vorab beraten lassen.

Anna Rehfeldt, LL.M., ist Rechtsanwältin in Berlin

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: