Die Probezeit für Azubis dauert normalerweise vier Monate. Wird der Jugendliche krank, kann sie sich verlängern.

Die Probezeit für Azubis dauert normalerweise vier Monate. Wird der Jugendliche krank, kann sie sich verlängern. (Foto: © highwaystarz/123RF.com)

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Krankheit verlängert Azubi-Probezeit

Erkrankt der Auszubildende länger, erweitert sich seine Probezeit um diese Tage, wenn der Chef sich das vorbehalten hat.

Erleidet der Auszubildende während der Probezeit einen Sportunfall und fällt für sieben Wochen aus, verlängert sich seine Probezeit, wenn der Arbeitgeber sich dies vorbehalten hat. Eine fristlose Kündigung während dieser Phase ist möglich. Darin liegt keine unangemessene Benachteiligung des Azubis.

Der Fall

Der angehende Kfz-Mechatroniker hatte laut Ausbildungsvertrag eine Probezeit von vier Monaten. Während dieser Probezeit kann laut Gesetz das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten fristlos gekündigt werden. Der Vertrag besagte außerdem, dass sich die Probezeit entsprechend verlängert, wenn die Ausbildung in den ersten vier Monaten für einen größeren Zeitraum unterbrochen wird. Der Azubi verletzte sich bei einem Fußballspiel und fiel in den ersten Monaten sieben Wochen lang aus. Nach Ablauf der Probezeit kündigte der Ausbilder fristlos.

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Das Urteil

Das Gericht stellte sich auf die Seite des Arbeitgebers. Es hob damit das anderslautende Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Juni 2015 (Az. 4 Sa 1465/14) auf. Die fristlose Kündigung war wirksam, obwohl die vertraglich festgelegte Probezeit von vier Monaten bereits abgelaufen war. Durch die Sportverletzung war die Ausbildung während dieser Zeit unterbrochen, deshalb verlängerte sich die Probezeit um die sieben Wochen.

Der Zweck der Probezeit bestehe darin, dass der Ausbilder prüfen kann, ob der Lehrling für den Beruf geeignet ist. Wegen der Regelung im Ausbildungsvertrag konnte der Chef die Probezeit um den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit erweitern. Darin liegt nach Ansicht der Richter auch kein unangemessener Nachteil für den Auszubildenden. Die Probezeit darf aber nur um den Zeitraum verlängert werden, den die Krankheit gedauert hat. Bei kurzen Unterbrechungen von wenigen Tagen hingegen ändert sich nichts an der Probezeit.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. Juni 2016, Az. 6 AZR 396/15

Text: / handwerksblatt.de

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