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HWK Trier | Mai 2025
Beratung: Beruflich weiterkommen im Handwerk
Persönliche Beratung beim "Zukunftstreffer" :Die nächste Sprechstunde ist am Dienstag, 13. Mai, von 16. bis 17.30 Uhr.
Für Schwerbehinderte ist das Integrationsamt zuständig. (Foto: © auremar/123RF.com)
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Kündigung: So geht’s richtig - Themen-Specials
Januar 2017
Die Kündigung eines Schwerbehinderten ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist grundsätzlich unwirksam – neuerdings auch, wenn dies in der Probezeit geschieht.
Schon seit Jahren muss der Arbeitgeber für die Kündigung eines Schwerbehinderten die Zustimmung des Integrationsamtes einholen. Einzige Ausnahme bislang: Das Arbeitsverhältnis bestand noch keine sechs Monate.
Bereits bisher musste ein Arbeitgeber vor der Kündigung die Schwerbehindertenvertretung informieren und anhören. Ein Verstoß gegen diese Informations- und Anhörungspflicht führte jedoch nach der bisherigen Rechtsprechung nicht zu einer Unwirksamkeit der Kündigung, sondern der Arbeitgeber musste die Anhörung nur nachholen. Der Fehler des Arbeitgebers hatte also keine Folgen. Das führte in der Vergangenheit oft dazu, dass bei der Kündigung von Schwerbehinderten während der ersten sechs Monate die Schwerbehindertenvertretung nicht informiert oder angehört wurde.
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Ab jetzt gilt aber: Fehlt eine Beteiligung des Betriebsrates, ist die Kündigung eines Schwerbehinderten automatisch unwirksam. Und zwar auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate bestanden hat. Das ist eine deutliche Erweiterung des Kündigungsschutzes für Schwerbehinderte.
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber zwar eine weitere Kündigung aussprechen, wenn er die Unwirksamkeit seiner ersten Kündigung erkennt. Oftmals wird bis zum Ausspruch der zweiten Kündigung das Arbeitsverhältnis aber bereits sechs Monate bestehen und dann greift zugunsten des Arbeitnehmers das Kündigungsschutzgesetz. Dann muss zusätzlich das Integrationsamt der Kündigung zustimmen.
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