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HWK Trier | Mai 2025
Beratung: Beruflich weiterkommen im Handwerk
Persönliche Beratung beim "Zukunftstreffer" :Die nächste Sprechstunde ist am Dienstag, 13. Mai, von 16. bis 17.30 Uhr.
Manch einer kann wegen der Corona-Krise seine Rechnungen nicht zahlen. Im Moment har er deshalb aber keine Nachteile. (Foto: © bacho12345/123RF.com)
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April 2020
Können Kleinstunternehmen oder Verbraucher wegen der Corona-Krise ihre Rechnung für Energie, Wasser oder Telefon nicht mehr bezahlen, dürfen die Vertragspartner ihnen derzeit keinen Strick daraus drehen.
Wer als Kleinstunternehmer oder Verbraucher derzeit die Rechnung für Energie, Wasser oder Telefon nicht zahlt, hat daraus keine Nachteile. Aber nur für eine bestimmte Zeit, nämlich bis zum 30. Juni 2020. Das sagt das neue "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht".
Das sind kleine Unternehmen mit bis zu neun Beschäftigten und einem Jahresumsatz von bis zu zwei Millionen Euro.
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Diese Regelung gilt für Verträge zu existenziellen Leistungen, beispielsweise über die Grundversorgung mit Strom, Gas, Telekommunikation oder Wasser. Bei Kleinstunternehmen gilt dasselbe auch für Verträge, die für die wirtschaftlichen Grundlagen des Betriebs wesentlich sind. Dies können etwa Versicherungsverträge sein, die sie für ihren Betrieb benötigen.
Für andere wichtige Verträge gelten Sonderregelungen, etwa für Darlehensverträge oder für Mietverträge.
Die jeweiligen Vertragspartner dürfen nicht gleich Inkassounternehmen auf sie hetzen oder sie gar verklagen. Auch Verzugszinsen sind tabu, genau wie die Kündigung des Vertrages wegen unbezahlter Rechnungen. Juristen nennen dies ein "zeitlich befristetes Leistungsverweigerungsrecht", faktisch bedeutet es einen Zahlungsaufschub.
Wenn Verbraucher infolge der Corona-Krise in finanzielle Nöte geraten, so dass sie ihren Lebensunterhalt nicht mehr decken können. Oder wenn Kleinstunternehmen infolge der Pandemie ihre Leistungen nicht mehr oder nicht ohne Gefährdung ihrer Existenz erbringen können. Aber: Der Schutz greift nicht, wenn die fehlende Leistungsfähigkeit auf anderen Gründen beruht.
Das Leistungsverweigerungsrecht wird zunächst zum 30. Juni 2020 befristet. Die Bundesregierung kann es aber noch verlängern. Das hängt davon, ab, wie sich die Corona-Pandemie entwickelt.
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