Manch einer kann wegen der Corona-Krise seine Rechnungen nicht zahlen. Vertragspartner dürfen aber nicht gleich Inkassounternehmen auf sie hetzen oder sie gar verklagen.

Manch einer kann wegen der Corona-Krise seine Rechnungen nicht zahlen. Im Moment har er deshalb aber keine Nachteile. (Foto: © bacho12345/123RF.com)

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Corona-Krise: Verschnaufpause für Schuldner

Können Kleinstunternehmen oder Verbraucher wegen der Corona-Krise ihre Rechnung für Energie, Wasser oder Telefon nicht mehr bezahlen, dürfen die Vertragspartner ihnen derzeit keinen Strick daraus drehen.

Wer als Kleinstunternehmer oder Verbraucher derzeit die Rechnung für Energie, Wasser oder Telefon nicht zahlt, hat daraus keine Nachteile. Aber nur für eine bestimmte Zeit, nämlich bis zum 30. Juni 2020. Das sagt das neue "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht".

Wer ist Kleinstgewerbetreibender?

Das sind kleine Unternehmen mit bis zu neun Beschäftigten und einem Jahresumsatz von bis zu zwei Millionen Euro.

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Welche Verträge sind betroffen?

Diese Regelung gilt für Verträge zu existenziellen Leistungen, beispielsweise über die Grundversorgung mit Strom, Gas, Telekommunikation oder Wasser. Bei Kleinstunternehmen gilt dasselbe auch für Verträge, die für die wirtschaftlichen Grundlagen des Betriebs wesentlich sind. Dies können etwa Versicherungsverträge sein, die sie für ihren Betrieb benötigen. 

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Für andere wichtige Verträge gelten Sonderregelungen, etwa für Darlehensverträge oder für Mietverträge.

Was passiert bei Nichtzahlung?

Die jeweiligen Vertragspartner dürfen nicht gleich Inkassounternehmen auf sie hetzen oder sie gar verklagen. Auch Verzugszinsen sind tabu, genau wie die Kündigung des Vertrages wegen unbezahlter Rechnungen. Juristen nennen dies ein "zeitlich befristetes Leistungsverweigerungsrecht", faktisch bedeutet es einen Zahlungsaufschub.

Wann gilt das Leistungsverweigerungsrecht?

Wenn Verbraucher infolge der Corona-Krise in finanzielle Nöte geraten, so dass sie ihren Lebensunterhalt nicht mehr decken können. Oder wenn Kleinstunternehmen infolge der Pandemie ihre Leistungen nicht mehr oder nicht ohne Gefährdung ihrer Existenz erbringen können. Aber: Der Schutz greift nicht, wenn die fehlende Leistungsfähigkeit auf anderen Gründen beruht.

Wie lange kann man die Leistung verweigern?

Das Leistungsverweigerungsrecht wird zunächst zum 30. Juni 2020 befristet. Die Bundesregierung kann es aber noch verlängern. Das hängt davon, ab, wie sich die Corona-Pandemie entwickelt.

Corona-KriseDarlehen an Verbraucher, die im Zeitraum zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 fällig werden, erhalten durch das neue Gesetz einen Zahlungsaufschub.

Text: / handwerksblatt.de

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