Zweck der Corona-Soforthilfe ist die Überbrückung von Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Pandemie, nicht die Befriedigung von Altschulden. Gläubiger dürfen sie daher nicht pfänden.

Zweck der Corona-Soforthilfe ist die Überbrückung von Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Pandemie, nicht die Befriedigung von Altschulden. Gläubiger dürfen sie daher nicht pfänden. (Foto: © ginasanders/123RF.com)

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Corona-Soforthilfe ist unpfändbar

Wegen alter Schulden dürfen Gläubiger nicht auf die Corona-Soforthilfe eines Unternehmens zugreifen. Das hat das Landgericht Köln entschieden.

Der Anspruch eines Schuldners auf die Corona-Soforthilfe ist nach Ansicht des Landgericht (LG) Köln unpfändbar. Ziel der Soforthilfe sei es, Liquiditätsengpässe zu überbrücken, und nicht Altschulden zu tilgen, sagt das Gericht. Es hat einen Zugriff der Gläubiger auf dieses Geld ausgeschlossen. 

Gerichtesentscheidung Corona-Soforthilfe nur für betriebliche Kosten

Der Fall

Ein Steuerberater hatte noch offene Honorarforderungen aus den Jahren 2014/2015 gegen einen Mandanten. Als dieser Unternehmer eine Corona-Soforthilfe bekam, verlangte der Steuerberater die Bezahlung seines Honorars aus diesem Geld. Zuvor hatte er mit einem entsprechenden Titel den Anspruch des Schuldners gegenüber seiner Bank pfänden lassen. Auf dieses Pfändungsschutzkonto erhielt der Inhaber kürzlich Corona-Soforthilfen in Höhe von 9.000 Euro. Das Geld sollte komplett zur Abfederung der durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden.

Das Amtsgericht Köln gab die Corona-Soforthilfe in voller Höhe an den Unternehmer frei. Hiergegen erhob der Steuerberater sofortige Beschwerde und machte geltend, der Schuldner sei nicht schutzwürdig. Immerhin fahre er einen Pkw der gehobenen Mittelklasse und hätte seine Schulden längst bei ihm begleichen können.

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Die Entscheidung

Das Landgericht Köln die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Da das Zwangsvollstreckungsrecht den Antrag auf Freigabe der Corona-Soforthilfe von einem sogenannten Pfändungsschutzkonto nicht kennt, hat das Landgericht Köln den Antrag als Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners nach § 765 a ZPO ausgelegt.

Der Anspruch des Schuldners auf die Corona-Soforthilfe sei unpfändbar und schließe daher den Gläubigerzugriff aus, soweit dieser mit dem der Zahlung zugrunde liegenden Zweck unvereinbar wäre, so das Landgericht. Die Zweckbindung ergebe sich aus dem Leistungszweck der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Begünstigten und der Überbrückung von Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Pandemie und könne daher nicht zur Befriedigung von Altschulden dienen. Auch dass die Soforthilfe auf ein besonderes Pfändungsschutzkonto überwiesen wurde, macht nach Auffassung des LG keinen Unterschied.

Landgericht Köln, Beschluss vom 23. April 2020, Az. 39 T 57/20 

Corona-Soforthilfe  Noch bis zum 31. Mai 2020 können Kleinunternehmer Zuschüsse von Bund und Land  beantragen, um finanzielle Engpässe infolge der Corona-Krise zu überbrücken. Eine Übersicht von Fragen und Antworten zur NRW-Soforthilfe sowie weitere Erläuterungen und Links zu Bürgschaften, Darlehen der KfW-Bank und anderen Finanzierungs-Instrumenten finden Sie hier: wirtschaft.nrw/corona

Text: / handwerksblatt.de

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