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HWK des Saarlandes | Oktober 2024
htw saar lädt ein zum Technologietag
Die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes lädt alle Interessierten am 24. Oktober herzlich zum Technologietag "Additive Fertigung" ein.
Der Architekt wollte sich für seine Planung mit Renovierungen an seinem eigenen Haus bezahlen lassen. Das war eine Schwarzgeldabrede, sagt das OLG Düsseldorf. (Foto: © sornranison prakittrakoon/123RF.com)
Vorlesen:
Stellt der Architekt der Baufirma keine Rechnung für seine Planungsleistung, weil diese im Gegenzug dessen Privathaus saniert, ist der Architektenvertrag wegen Schwarzarbeit nichtig.
Verzichtet ein Architekt für seine Planungsleistung auf eine Rechnung und renoviert stattdessen die Baufirma im Gegenzug sein Privathaus, ist das Schwarzarbeit und der Architektenvertrag daher nichtig. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Es kommt bei Bauprojekten häufig vor, dass zwischen der letzten Leistung und der Vorlage der Schlussrechnung Monate vergehen. Trödeln kann aber schwerwiegende Folgen haben, wie der folgende Fall zeigt.
Mit einer Baufirma hatte der Architekt schon einige Bauvorhaben durchgeführt. Nach Planungsleistungen für ein weiteres Gebäude im Jahr 2016 stellte er keine Rechnung. Diese schrieb er erst im Juni 2017, nach einem Streit mit den Geschäftsführern der Baufirma. Als diese nicht zahlte, klagte der Architekt das Honorar von rund 180.000 Euro ein.
In der Verhandlung vor dem Landgericht Krefeld erklärte der Architekt, dass die Baufirma seine Leistungen durch eine Abschlagszahlung und kostenlose Bauleistungen für sein Privathaus vergüten sollte. Das Landgericht wies seine Zahlungsklage ab.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung. Die Richter sahen die lange Zeitdauer bis zur Rechnungsstellung – in Kombination mit der Bezahlungsabrede – als Beweis dafür, dass die Beteiligten außerhalb der steuerlichen Rechtsordnung bleiben wollten, also Schwarzarbeit vereinbart hatten.
Denn § 14 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz bestimmt, dass ein Unternehmer – sowohl Ausführender als auch Planer – innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung eine Rechnung ausstellen muss. Ein Steuerpflichtiger, der seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, verstößt gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Zu den Steuerpflichten zählt auch die Rechnungslegung nach § 14 Umsatzsteuergesetz (Bundesgerichtshof, Az. VII ZR 6/13).
Der Architekt habe sich neun Monate Zeit gelassen für seine Rechnung. Und: Hätte es keinen Streit mit der Baufirma gegeben, hätte er seinen eigenen Angaben nach überhaupt keine Rechnung geschrieben. Die Vergütung habe im Wesentlichen aus Bauleistungen bestehen sollen. Schon deshalb sei der Architektenvertrag mit der Baufirma nichtig. Anspruch auf Honorar habe der Architekt daher nicht. Das Landgericht habe richtig festgestellt, dass die Parteien Steuern hinterziehen wollten.
Die Richter fanden hier viele Indizien für Schwarzarbeit: die Aussage des Architekten, der zeitliche Abstand der Rechnungen, die langjährige Zusammenarbeit der Parteien – immer ohne schriftlichen Vertrag, obwohl es immer um große Aufträge und erhebliche Beträge gegangen sei.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 27. November 2020, Az. 22 U 73/20
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