Foto: © Dmitriy Shironosov/123RF.com
HWK Trier | Mai 2023
Deutsche Meisterschaft im Handwerk
Wer seine Gesellenprüfung seit vergangenem Herbst abgelegt hat und damals unter 27 Jahren war, kann bei der DM im Handwerk mitmachen.
Wer auf dem Bau arbeitet, muss seine Original-Papiere mit sich führen, Kopien werden vom Zoll nicht anerkannt. (Foto: © Dmitry Kalinovsky/123RF.com)
Vorlesen:
Offensiv gegen Schwarzarbeit - Themen-Specials
Januar 2019
Damit die Schwarzarbeits-Kontrolleure vom Zoll schnell die Identität von Bau-Mitarbeitern feststellen können, müssen die immer einen Personalausweis oder Reisepass vorzeigen können.
Handwerksblatt.de-Leserin Christine Bauer fragt: "Mein Freund arbeitet auf dem Bau, möchte aber nicht unbedingt seinen Original-Ausweis immer bei sich haben, da er leicht verloren gehen kann. Reicht auch eine Kopie des Personalausweises aus?"
Die Antwort von Michael Walk, Pressesprecher des Hauptzollamtes Düsseldorf, ist eindeutig: "Eine Ausweiskopie kann bei einer Kontrolle durch Beamte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit nicht anerkannt werden, auch wenn es sich um eine beglaubigte Kopie handeln sollte." Die Mitführungspflicht des Personalausweises ersetze die Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweises, der ja ebenfalls nur im Original anerkannt werden konnte.
Das könnte Sie auch interessieren:
Betriebsführung
Betriebsführung
Betriebsführung
Das unterstreicht auch die juristischen Abteilung der Baugewerblichen Verbände NRW: "Zur Erfüllung der Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren nach dem Paragrafen 2 a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ist es nicht ausreichend, lediglich eine Kopie des Personalausweises mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung vorzulegen." Das Gesetz verlange ausdrücklich einen Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz – das heißt Originale. "Nach der Gesetzesbegründung ist anderenfalls eine eindeutige und fälschungssichere Personenidentifikation nicht möglich."
Das könnte Sie auch interessieren:
Kommentar schreiben