Der Sanitärunternehmer klagte seinen Werklohn ein.

Ein Handwerksbetrieb sanierte zwei Bäder im Haus des Auftraggebers. (Foto: © Dmitrijs Dmitrijevs/123RF.com)

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Keine Schwarzarbeit bei fehlendem Eintrag in die Handwerksrolle

Arbeitet ein Handwerker, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein, ist das keine Schwarzarbeit, wenn der Bauherr dies bei Vertragsschluss nicht wusste. Das OLG Frankfurt entscheidet neuerdings handwerkerfreundlich.

Wer als Handwerker ohne Eintrag in die Handwerksrolle arbeitet, war nach einer früheren Ansicht der Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt ein Schwarzarbeiter. Jetzt änderte das Gericht seine Meinung: Schwarzarbeit liege jedenfalls dann nicht vor, wenn der Bauherr bei Vertragsschluss von der fehlenden Eintragung nichts wusste.

Schwarzarbeit ist schlecht für beide Vertragspartner: Der Handwerker hat keinen Anspruch auf seinen Werklohn, der Auftraggeber verliert seine Gewährleistungsrechte, weil der Vertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) nichtig ist. Doch bei einem fehlenden Eintrag in die Handwerksrolle muss das nicht so sein.

Der Fall

Ein Handwerksbetrieb sanierte zwei Bäder im Haus des Auftraggebers. Als Werklohn waren rund 40.000 Euro vereinbart. Später kam es zum Streit, der Bauherr zahlte nicht. Zur Begründung erklärte er, der Handwerker sei nicht in die Handwerksrolle eingetragen. Somit liege Schwarzarbeit vor, die er nicht bezahlen müsse. Der Sanitärunternehmer klagte seinen Werklohn ein.

Das Urteil

Der Bauherr verlor den Streit in der ersten Instanz. Auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main als Berufungsinstanz stellte sich auf die Seite des Handwerkers. Die Richter wiesen den Auftraggeber in ihrem Beschluss darauf hin, dass sie die Berufung zurückweisen werden. Es sei nicht von Bedeutung, dass der Handwerksbetrieb nicht in der Handwerksrolle eingetragen war. Vielmehr sei ein wirksamer Werkvertrag zustande gekommen, er sei nicht nichtig nach § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

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“Der Sicherungsanspruch der Klägerin scheitert auch nicht an der Nichtigkeit des Werkvertrags. Zwar war die Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die vertragsgegenständlichen Arbeiten nicht in die Handwerksrolle eingetragen. Dieser Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG führt jedoch nicht zur Nichtigkeit des Vertrags gemäß § 134 BGB, wenn der Vertragspartner davon keine Kenntnis hatte", so die Entscheidung wörtlich.

Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 6. März 2023, Az. 29 U 115/22

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Text: / handwerksblatt.de

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