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Schwarzarbeit ist eingroßes Risiko: Der Handwerker hat keine Anspruch auf seinen Werklohn! (Foto: © alexkalina/123RF.com)
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Der Bundesgerichtshof hat enschieden: Wer schwarz arbeitet, hat keinerlei Anspruch auf Bezahlung. Weder auf Werklohn, noch auf Wertersatz.
Das höchste deutsche Zivilgericht hat seine Rechtsprechung zur Schwarzarbeit geändert. Grund ist das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG), das 2004 in Kraft getreten ist.
Geklagt hatte ein Handwerker aus Schleswig-Holstein, der für insgesamt 18.800 Euro Elektroinstallationen in mehreren Reihenhäusern verlegt hatte. 5.000 Euro davon sollten bar und ohne Rechnung bezahlt werden, war mit dem Kunden vereinbart. Das Bargeld hat der Elektriker jedoch nie bekommen.
Da beide Beteiligten mit ihrer Abrede bewusst gegen das Gesetz verstoßen haben, ist der gesamte Vertrag nichtig, sagt der Bundesgerichtshof (BGH). Das gilt auch dann, wenn die Schwarzgeld-Abrede nur einen Teil des Vertrages betrifft, erklärte der BGH. Deshalb kann der Handwerker keinen Werklohn fordern. Ein Wertersatz wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Auftraggebers steht ihm ebenfalls wegen Verletzung des SchwarzArbG nicht zu. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordere eine strikte Anwendung, erklärte der BGH.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks begrüßt die Entscheidung. Bereits am 1. August 2013 habe der BGH entschieden, dass Verträge, bei denen beide Vertragsparteien gegen die Regelungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstoßen, insgesamt nichtig sind (Az. VII ZR 6/13).
Die aktuelle Entscheidung bestätige diese Rechtsprechung und stelle zudem klar, dass kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung bestehe. Wer seine Werkleistung in Schwarzarbeit und damit auf Grundlage eines nichtigen Vertrages erbringe, könne daher keine Herausgabe oder Wertersatz verlangen.
"Das Risiko ist für beide Seiten größer geworden", erklärt Dr. Ortwin Weltrich, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer zu Köln, "das Urteil ist die Fortsetzung der Entscheidung vom August 2013." Damals hatte der BGH gesagt, dass dem Auftraggeber bei Schwarzarbeit keine Gewährleistung zusteht. "Dass nun umgekehrt auch der Handwerker keine Rechte aus diesem Geschäft hat, ist nur konsequent", meint Weltrich. "Wer einen Vertrag rechtswidrig schließt, kann sich nicht im Nachhinein auf unser Rechtssystem berufen."
Das Urteil biete außerdem ein gutes Argument für den steuerlichen Handwerkerbonus. Der Kunde werde es sich jetzt noch eher überlegen, ob er die Illegalität riskiert oder lieber den legalen Anreiz nutzen will. Denn oft seien es ja die Auftraggeber, die nach der Schwarzarbeit verlangten. Handwerker könnten nach der BGH-Entscheidung diesem Druck selbstbewusst entgegentreten, freut sich Weltrich.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. April 2014, Az. VII ZR 241/13
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