TSE oder neue Kasse bis 30. September bestellen!
Alle Bundesländer außer Bremen haben die Frist zur TSE-Aufrüstung bis 31. März 2021 verlängert. Handeln müssen die Firmen trotzdem schnell: Spätestens bis 30. September 2020 müssen sie eine TSE oder neue Kasse bestellt haben!
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Kassenführung: Worauf müssen Händler achten?
Nach dem Kassengesetz besteht seit 1. Januar 2020 die Pflicht, manipulationssichere Kassen einzusetzen. Diese Kassen müssen mit einer TSE, einem Sicherheitsmodul für elektronische Registrierkassen, ausgerüstet sein.
Bis Ende September lief bundesweit eine Regelung aus, wonach eine fehlende TSE nicht beanstandet wird. Wegen der Corona-Pandemie wurde diese Frist in allen Bundesländern bis auf Bremen um ein halbes Jahr verlängert.
In Bremen müssen die Betriebe individuelle Anträge auf Fristverlängerung nach Paragraf 148 der Abgabenordnung (AO) stellen.
TSE oder neue Kasse bis 30. September in Auftrag geben
Bis 31. März 2021 müssen die Kassen dann endgültig (so der aktuellen Stand) über die TSE verfügen. Das Sicherheitsmodul gewährleistet, dass alle Kassenvorgänge lückenlos und manipulationssicher aufgezeichnet werden. Je nach Hersteller brauchen Unternehmer keine neue Kasse, sondern können ihre Registrierkassen um die TSE erweitern lassen.
Wichtig: Die Unternehmer müssen trotz der Fristverlängerung in den meisten Ländern spätestens diesen September handeln! Teilweise auch schon früher. Die Unternehmer müssen die TSE oder eine neue Kasse bis 30. September verbindlich 2020 bestellen. Auch dann, wenn das Zusatzmodul oder die zertifizierte Kasse vielleicht noch nicht lieferbar sind.
Jedes Bundesland hat dafür eigene Voraussetzungen formuliert. Teilweise muss sogar schon ein konkreter Einbautermin bis zum 31. März 2021 benannt werden.
In Rheinland-Pfalz, Niedersachsen und Sachsen wiederum ist die Frist bereits abgelaufen. Hier musste bis 31. August 2020 der Kassenfachhändler oder -hersteller mit dem Einbau einer TSE verbindlich beauftragt werden (siehe Länderübersicht).
Übersicht Beim Zentralverband es Deutschen Handwerks (ZDH) gibt es eine Übersicht über die Erlasse der Länder.
Ist eine cloudbasierte TSE vorgesehen, die es nachweislich noch nicht gibt oder die noch nicht verfügbar ist, muss man die Voraussetzungen dafür dokumentieren und der Verfahrensdokumentation zur Kasse beifügen.
Schriftliche Antwort des Herstellers geben lassen
Steuerberaterin Nadine Gerber von Ecovis in Plauen empfiehlt Unternehmen, dass sie sich jetzt dringend an ihren Kassenhersteller wenden und ihre Kasse auf den neuesten Stand bringen. "Lassen Sie sich eine schriftliche Antwort des Kassenherstellers geben", rät sie, "so haben Sie einen Nachweis, wenn der Kassenprüfer kommt."
Kaufzeitpunkt der letzten Kasse ist entscheidend
Je nachdem, wann ein Kassensystem angeschafft wurde, gewährt der Gesetzgeber mehr Zeit.
- Alle neu angeschafften Kassen ab 2020 müssen mit einer TSE ausgestattet sein.
- Wurde die Kasse zwischen November 2010 und Dezember 2019 gekauft, kann man sie bis 31. Dezember 2021 weiternutzen. Voraussetzung ist aber, dass diese Kasse immer mit aktuellen Updates versorgt wird (Hard- wie Software). Erfüllt die Kasse nicht die Mindestanforderungen, ist sie ebenfalls außer Betrieb zu nehmen. Das gilt bereits seit 2017.
- Kassen, die vor dem 25. November 2010 gekauft wurden, müssen außer Dienst genommen werden, wenn sie die neuesten Voraussetzungen nicht erfüllen können.
Quelle: Ecovis
Das sind die Vorteile der TSE aus Unternehmersicht
Natürlich kostet die Anschaffung oder Umrüstung Zeit und teilweise auch viel Geld. Sie biete aus Unternehmersicht aber auch Vorteile, meint die Steuerberaterin.
"Da die Prüfer zu einzelnen Kassensystemen über mehrere Jahre nun echtes Spezialwissen aufgebaut haben, fühlten sich Unternehmer zum Teil ungerecht behandelt, wenn Prüfer Mängel an Kassen feststellten und mit empfindlichen Strafen drohten."
Die technische Sicherheitseinrichtung schaffe hier endlich Klarheit. Nadine Gerber: "Damit weiß jeder Unternehmer, wie genau sein Kassensystem technisch ausgestattet sein muss."
Kassengesetz Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen, das 2016 in Kraft trat, wurde auch die Kassennachschau eingeführt. Seit 2018 darf das Finanzamt unangekündigt die Kasse in den Betrieben vor Ort prüfen. Seit Januar 2020 müssen Betriebe ihren Kunden eine Quittung geben (Belegausgabepflicht) und Registrierkassen müssen eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) haben.
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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