Schweigen ist keine Zustimmung
Immer wieder erhöhen Banken ihre Kontogebühren mit Verträgen, die ein Schweigen des Kunden als Zustimmung deuten. Der Bundesgerichtshof machte ihnen einen Strich durch die Rechnung.
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Bislang konnte eine Bank ihre Verträge per Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) auch dann ändern, wenn die Kunden nicht ausdrücklich zugestimmt hatten. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs geht das künftig nicht mehr.
Update vom 5. Mai 2021: Erste Geldhäuser setzen aktuell ihre angekündigten Kontoumstellungen und Preiserhöhungen mit Blick auf das Urteil aus. So hat die Comdirect-Bank angekündigt, die Gebührenerhebung für ihr bislang kostenfreies Girokonto auf Eis zu legen und die Urteilsbegründung abzuwarten.
Der Fall
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hatte die Postbank verklagt. Denn sie verwendet in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Klauseln, die ein Schweigen des Kunden auf angekündigte Preiserhöhungen als Zustimmung werten. In den meisten Verträgen heißt es sinngemäß: "Wir schicken Ihnen zwei Monate vorher eine Ankündigung. Und wenn Sie nicht widersprechen, dann gilt das als Zustimmung. Dann ist unser Vertrag geändert."
Das Urteil
Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte die Klauseln für unwirksam, denn sie seien nicht transparent genug und benachteiligen die Kunden unangemessen. Das Schweigen des Kunden könne nicht als Zustimmung zu den neuen Vertragsbedingungen gewertet werden. Für so weitreichende Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrags gleichkommen können, ist ein Änderungsvertrag notwendig, meint der BGH. Die Kunden müssten also aktiv erklären dass sie einverstanden sind, wenn der Vertrag wirksam geändert werden soll. Die Banken könnten sonst das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung erheblich zu ihren Gunsten verschieben und damit die Position ihrer Kunden entwerten.
Praxistipp
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hält es für möglich, dass frühere Vertragsänderungen von Banken zurückgenommen werden müssen. Auch Rückerstattungen an Kunden sind möglich. Die Urteilsgründe müssten aber noch abgewartet werden, erklärte der vzvb. Eine Rückforderung unzulässiger Gebühren sei dann für die Jahre ab 2018 bis zum 31. Dezember 2021 möglich.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. April 2021, Az .XI ZR 26/20
Achtung, unwirksame AGB! Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) dürfen den Vertragspartner nicht überraschen. Lesen Sie > hier mehr!
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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