Der Autofahrer soll die Hände frei haben und auf den Verkehr achten, sagt die StVO. Ein Handy an den externen Akku anzuschließen lenkt aber nicht ab, weil diese sogenannte Powerbank kein Display hat, sagt das OLG HAmm.

Der Autofahrer soll die Hände frei haben und auf den Verkehr achten, sagt die StVO. Ein Handy an den externen Akku anzuschließen lenkt aber nicht so sehr ab, dass es verboten sei, sagt das OLG Hamm. (Foto: © Rattanakun Thongbun/123RF.com)

Vorlesen:

Handy-Powerbank im Auto zu nutzen ist erlaubt

Betriebsführung

Wer beim Autofahren sein Handy an einen externen Akku anschließt, riskiert kein Knöllchen. Denn er hat das Handy nicht im Sinne der Straßenverkehrsordnung "benutzt" .

Eine Powerbank und ein Ladekabel sind kein elektronisches Gerät im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO). Wer sie im Auto nutzt, um sein Handy aufzuladen, begeht keine Ordnungwidrigkeit. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Der Fall

Ein Autofahrer hatte während der Fahrt sein Smartphone an eine Powerbank, also einen externen Akku, angeschlossen. Das Mobiltelefon war bereits mit dem Ladekabel verbunden, während er über die Freisprechanlage telefonierte. Als der Akku des Telefons zur Neige ging, nahm er die Powerbank und das Ladekabel in die Hand, um diese zu verbinden. 

Das Amtsgericht Detmold hatte den Fahrer wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer nach § 23 Abs. 1a StVO zu einer Geldbuße von 180 Euro verurteilt. Nach Auffassung des Amtsgerichts sei das Mobiltelefon mit eingestecktem Ladekabel und verbundener Powerbank als Geräteeinheit zu verstehen, von der kein Teil während der Fahrt in der Hand gehalten werden dürfe. Davon abgesehen würden Powerbank und Ladekabel auch der Kommunikation dienen, da ihr einziger Zweck die Aufrechterhaltung der Möglichkeit sei, über das Mobiltelefon zu kommunizieren.

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht Hamm sah das anders und hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Es erklärte, dass weder Powerbank noch Ladekabel isoliert betrachtet als ein elektronisches Gerät im Sinne der StVO angesehen werden könnten. Es handele sich jeweils nur um einen Gegenstand, der der Energieversorgung der Geräte diene und nicht um ein Kommunikations‑Gerät selbst.

Das könnte Sie auch interessieren:

Darüber hinaus gehe mit der Nutzung von Powerbank und Ladekabel während des Führens eines Fahrzeugs nicht zwangsläufig eine vergleichbare, die Verkehrssicherheit gefährdende Ablenkung einher, wie dies beispielsweise bei Mobiltelefon, Berührungsbildschirmen oder Tablet-Computern der Fall sei. Dafür spreche, dass weder Powerbank noch Ladekabel ein Display aufwiesen. Gerade das Lesen am Display könnte aber den Fahrer erheblich vom Verkehr ablenken.

In der Regel keine Ablenkung des Fahrers

Natürlich könne auch bei dem Verbinden eines Ladekabels mit einer Powerbank eine erhebliche, die Verkehrssicherheit gefährdende Ablenkungswirkung bestehen, wenn beide Gegenstände in die Hand genommen werden würden und der Fahrzeugführer deshalb die Hände nicht mehr für die Fahrt frei habe. Dies richte sich jedoch maßgeblich nach den Umständen wie der Dauer des Vorgangs und Positionierung der Teile. Deshalb erscheine es ausreichend, dass diese Nutzung nicht grundsätzlich unzulässig sei.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 28. Mai 2019 Az. 4 RBs 92/19

Ausgeschaltetes Handy in der Hand ist erlaubt: Allein das bloße Halten des Mobiltelefons während des Fahrens stellt keine verbotene Benutzung nach der StVO dar. Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 7. März 2019, Az. 4 RBs 392/18

 

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: