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Steuerfreies Jobticket: So funktioniert es

Betriebsführung

Jobtickets, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter zum Teil oder komplett bezahlt, sind ab 2019 steuerfrei.

Zuschüsse des Arbeitgebers für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs  (ÖPNV) der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeit ("erste Tätigkeitsstätte") werden steuerfrei gestellt. Das heißt, das verbilligte oder kostenlose Jobticket muss bei der 44-Euro-Freigrenze nicht mehr berücksichtigt werden.  

Eine Steuerbefreiung gibt es also dann, 

 

  1. Wenn der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer gekauften Fahrkarten für Bus und Bahn bezuschusst.
  2. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer sogenannte Jobtickets oder Ähnliches als Sachleistung verbilligt oder gar unentgeltlich zur Verfügung stellt.

Die Steuerbegünstigung wird außerdem auf private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr erweitert.  

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Entfernungspauschale wird angerechnet: 

Die steuerfreien Leistungen werden allerdings auf die Entfernungspauschale angerechnet, "um eine systemwidrige Überbegünstigung gegenüber denjenigen Arbeitnehmern zu verhindern, die die betreffenden Aufwendungen selbst aus ihrem versteuerten Einkommen bezahlen", heißt es aus dem Bundesfinanzministerium.

Die Regierungskoalition will mit der Gesetzesänderung erreichen, dass mehr Berufspendler vom Auto auf Bus und Bahn umsteigen. 

 Darauf muss man laut Lohnsteuerhilfeverein "Vereinigte Lohnsteuerhilfe" (VLH) achten:

  • Die  Arbeitgeberleistungen, also Zuschüsse für das Pendeln mit Bus und Bahn, sind nur dann steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Bei einer Entgeltumwandlung greift die Steuerbefreiung nicht.
  • Die Arbeitgeberbegünstigungen von Taxifahrten oder Flügen sind nicht steuerfrei.
  • Unternimmt der Arbeitnehmer aber private Fahrten mit dem Jobticket, bleibt dieses trotzdem steuerfrei.

 

Text: / handwerksblatt.de

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