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Steuervorteil für Transporter

Betriebsführung

Klassische Werkstattwagen sind nicht von der Ein-Prozent-Methode betroffen. Dazu zählen auch Transporter wie der VW T4, wenn die fensterlose Ladeflächen von der Fahrerkabine geteilt ist.

Handwerker müssen für klassische Werkstattwagen keinen Privatanteil versteuern. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt im Fall eines VW T4 noch einmal bestätigt, dass zweisitzige Lastentransporter mit fensterloser Ladefläche ausschließlich zur Güterbeförderung eingesetzt werden. Dass diese Werkstattwagen für Privatfahrten mit der Familie eingesetzt werden, sei so gut wie ausgeschlossen.

  • Die 1-Prozent-Regelung muss für solche Lastentransporter und Werkstattwagen nicht angesetzt werden.
  • Der Firmeninhaber oder der Arbeitnehmer muss auch kein Fahrtenbuch führen.
  • Wichtig ist dem Finanzamt oft, dass man ein weiteres Fahrzeug für Privatfahrten zugelassen hat.
  • Als Werkstattwagen gelten Fahrzeuge, bei denen die hinteren Sitze ausgebaut und durch Werkzeug- oder Materialschränke ersetzt wurden. Gegen eine Privatnutzung sprechen oft auch verblechte Fenster oder Trennwende zwischen Vordersitzen und der Ladefläche beziehungsweise den Werkzeugschränken im hinteren Fahrzeugbereich.

Zweisitziger T4 mit Ladefläche ist kein Familienauto

Einzelne Finanzämter und Finanzgerichte sehen die Sache anders. Im aktuellen Fall ging es um einen VW-Transporter T4 mit zwei Sitzen. Dessen Fahrgastzelle war durch eine Metallwand von der fensterlosen Ladefläche abgetrennt. Auf der Ladefläche waren die Werkzeuge des Unternehmers untergebracht. Das Finanzamt setzte eine PKW-Nutzungsentnahme nach der 1-Prozent-Regel an, das Finanzgericht Köln bestätigte dies.

Der Unternehmer wehrte sich dagegen und bekam vor dem Bundesfinanzhof Recht: Es sei unwahrscheinlich, so die Richter, dass der Firmeninhaber für private Einkäufe regelmäßig die Ladefläche leerrräumt. Es sei davon auszugehen, dass er für Einkäufe und Familienfahrten sein anderes, privat zugelassenes, Fahrzeug nutze. 

Es gibt weitere, ähnliche Urteile. So hatte im Fall eines Handwerksunternehmen für Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallation der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Opel Combo, der auch nur zwei Sitzplätze und eine Abtrennung zur fensterlosen Ladefläche hat, aber deutlich kleiner als der T4 ist, sich nicht zum privaten Gebrauch geeignet (Aktenzeichen: VI R 34/07).

Urteil des BFH vom 17. Februar 2016, Az.: X R 32/11

Text: / handwerksblatt.de

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