Die Bereitschaft des Arbeitnehmers, in einem bestimmten Zeitraum mehr zu arbeiten, rechtfertigt nicht die Annahme, er wolle dauerhaft mehr Stunden ableisten.

Die Bereitschaft des Arbeitnehmers, in einem bestimmten Zeitraum mehr zu arbeiten, rechtfertigt nicht die Annahme, er wolle dauerhaft mehr Stunden ableisten. (Foto: © pixelery/123RF.com)

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Arbeit auf Abruf: Im Zweifel sind es 20 Stunden

Betriebsführung

Ist eine Arbeit auf Abruf vereinbart, ohne dass die konkrete wöchentliche Dauer festgelegt wurde, gilt eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden. Das Bundesarbeitsgericht hat dafür das Teilzeit- und Befristungsgesetz herangezogen.

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeit auf Abruf, legen dabei aber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht fest, gilt eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Nur wenn objektive Anhaltspunkte ergeben, dass die Parteien bei Vertragsschluss etwas anderes gewollt haben, kann davon abgewichen werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Der Fall

Die Arbeitnehmerin war als "Abrufkraft" beschäftigt. Ihr Arbeitsvertrag enthielt keine Regelung zur Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit. Die Mitarbeiterin wurde nach Bedarf unterschiedlich lang zur Arbeit herangezogen. Ab dem Jahr 2020 gab es weniger für sie zu tun – und damit weniger Geld.

Die Arbeitnehmerin verlangte eine Nachzahlung, da ihre Arbeitsleistung 2017 bis 2019 durchschnittlich 103,2 Stunden im Monat betragen hatte. Sie argumentierte, ihr Arbeitsvertrag sei ergänzend so auszulegen, dass dies die geschuldete Arbeitszeit sei.

Das Urteil

Ein Anspruch auf Nachzahlung besteht nur, soweit der Arbeitseinsatz der Mitarbeiterin in einzelnen Wochen 20 Stunden unterschritten hatte, urteilte das Bundesarbeitsgericht. Denn: Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeit auf Abruf, legen aber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht fest, gilt grundsätzlich eine Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich als vereinbart, sagt  § 12 Abs. 1 Satz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).

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Eine Abweichung davon könne nur dann angenommen werden, wenn die gesetzliche Regelung nicht sachgerecht sei, stellten die Erfurter Richter klar. Zusätzlich müssten objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei Vertragsschluss übereinstimmend eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit gewollt war.

Mehr Stunden müssen konkret vereinbart werden

Zwar könnten die Parteien auch in der Folgezeit ausdrücklich eine andere Dauer vereinbaren. Dem Abrufverhalten des Arbeitgebers in einem willkürlich gegriffenen Zeitraum komme aber kein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert zu, dass künftig eine höhere Wochenstundenzahl gewollt sei, so das Urteil. Auch die Bereitschaft des Arbeitnehmers, in einem bestimmten Zeitraum mehr zu arbeiten, rechtfertige nicht die Annahme, er wolle dauerhaft mehr Stunden ableisten.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Oktober 2023, 5 AZR 22/23

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Text: / handwerksblatt.de

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