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HWK Koblenz | Dezember 2025
Web-Seminar zu steuerlichen Neuerungen
Anmeldungen für die Online-Veranstaltung der HwK Koblenz zu steuerlichen Neuerungen in 2026 am Dienstag, 13. Januar, sind ab sofort möglich.
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Vorlesen:
Februar 2016
Ausbildungskosten der eigenen Kinder können nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Auch nicht, wenn die Kinder später im elterlichen Betrieb arbeiten.
Kosten des Studiums oder einer Meisterausbildung der eigenen Kinder können auch dann nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sich die Kinder verpflichten, nach Abschluss der Ausbildung für eine gewisse Zeit im elterlichen Unternehmen zu arbeiten. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 15. Januar 2016 (Az. 4 K 2091/13 E) klargestellt.
Der Kläger, ein Unternehmensberater, hatte mit seinen Kindern vereinbart, dass er die Studienkosten übernimmt. Die Kinder verpflichteten sich im Gegenzug, nach Abschluss des Studiums für drei Jahre im elterlichen Unternehmen tätig zu bleiben oder die Ausbildungskosten anteilig zurückzuzahlen.
Das Finanzamt erkannte die als Betriebsausgaben geltend gemachten Ausbildungskosten nicht an, da es sich um nicht abziehbare Lebenshaltungskosten handele. Ausbildungskosten der eigenen Kinder würden keine Betriebsausgaben darstellen.
Quelle: Finanzgericht Münster
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