Foto: © yuttana jeenamool/123RF.com
HWK Trier | April 2024
Einsatz von Subunternehmen am Bau
In der Baubranche ist der Einsatz von Subunternehmen weit verbreitet. Bei der Vertragsgestaltung gilt es daher, Haftungsrisiken zu vermeiden.
(Foto: © newagecinema/123RF.com)
Vorlesen:
Februar 2016
Ausbildungskosten der eigenen Kinder können nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Auch nicht, wenn die Kinder später im elterlichen Betrieb arbeiten.
Kosten des Studiums oder einer Meisterausbildung der eigenen Kinder können auch dann nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sich die Kinder verpflichten, nach Abschluss der Ausbildung für eine gewisse Zeit im elterlichen Unternehmen zu arbeiten. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 15. Januar 2016 (Az. 4 K 2091/13 E) klargestellt.
Der Kläger, ein Unternehmensberater, hatte mit seinen Kindern vereinbart, dass er die Studienkosten übernimmt. Die Kinder verpflichteten sich im Gegenzug, nach Abschluss des Studiums für drei Jahre im elterlichen Unternehmen tätig zu bleiben oder die Ausbildungskosten anteilig zurückzuzahlen.
Das Finanzamt erkannte die als Betriebsausgaben geltend gemachten Ausbildungskosten nicht an, da es sich um nicht abziehbare Lebenshaltungskosten handele. Ausbildungskosten der eigenen Kinder würden keine Betriebsausgaben darstellen.
Quelle: Finanzgericht Münster
Kommentar schreiben