Ausbildungskosten sind keine Betriebsausgaben
Ausbildungskosten der eigenen Kinder können nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Auch nicht, wenn die Kinder später im elterlichen Betrieb arbeiten.
Kosten des Studiums oder einer Meisterausbildung der eigenen Kinder können auch dann nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sich die Kinder verpflichten, nach Abschluss der Ausbildung für eine gewisse Zeit im elterlichen Unternehmen zu arbeiten. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 15. Januar 2016 (Az. 4 K 2091/13 E) klargestellt.
Papa zahlt, wenn die Kinder in der Firma arbeiten
Der Kläger, ein Unternehmensberater, hatte mit seinen Kindern vereinbart, dass er die Studienkosten übernimmt. Die Kinder verpflichteten sich im Gegenzug, nach Abschluss des Studiums für drei Jahre im elterlichen Unternehmen tätig zu bleiben oder die Ausbildungskosten anteilig zurückzuzahlen.
Das Finanzamt erkannte die als Betriebsausgaben geltend gemachten Ausbildungskosten nicht an, da es sich um nicht abziehbare Lebenshaltungskosten handele. Ausbildungskosten der eigenen Kinder würden keine Betriebsausgaben darstellen.
Die Argumente der Richter:
- Der Kläger sei unterhaltsrechtlich zur Übernahme der Kosten einer angemessenen Berufsausbildung seiner Kinder verpflichtet, so dass eine private Motivation vorgelegen habe.
- Die daneben bestehenden betrieblichen Erwägungen könnten allenfalls zu einer gemischten Veranlassung der Aufwendungen führen. Eine Trennung sei jedoch nicht möglich, so dass es beim Abzugsverbot bleibe.
- Vor dem Hintergrund der unterhaltsrechtlichen Verpflichtung könne nicht davon ausgegangen werden, dass den Vereinbarungen nahezu ausschließlich betriebliche Erwägungen zu Grunde gelegen hätten.
- Vielmehr sei die Privatsphäre derart intensiv berührt, dass eine lediglich unbedeutende private Mitveranlassung ausscheide.
- Zudem sei der vertraglich vereinbarte Rückzahlungsanspruch im Zweifel zivilrechtlich gar nicht durchsetzbar gewesen.
Quelle: Finanzgericht Münster
Text:
Rainer Fröhlich /
handwerksblatt.de
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