Arbeitgeber müssen Zahl ihrer schwerbehinderten Mitarbeiter melden
Unternehmen mit 20 oder mehr Beschäftigten müssen bis 31. März 2023 die Zahl ihrer schwerbehinderten Beschäftigten melden. Erreichen sie die vorgeschriebene Quote nicht, zahlen sie eine Ausgleichsabgabe. Für 2024 ist eine verschärfte Regelung geplant.
Ab einer Betriebsgröße von 20 Arbeitsplätzen sind Unternehmen in Deutschland verpflichtet, fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Personen zu besetzen. Tun sie dies nicht, fällt eine Ausgleichsabgabe an. Diese soll demnächst geändert und erhört werden.
Das ist der aktuelle Stand:
Foto: © Bundesagentur für Arbeit 2022 / RehadatAlle Unternehmen müssen bis spätestens 31. März 2023 ihre Beschäftigungsdaten bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) einreichen. Wenn sie die vorgeschriebene Beschäftigungsquote nicht erreichen, müssen sie die entsprechende Ausgleichsabgabe ebenfalls bis 31. März an die Integrations- und Inklusionsämter zahlen.
"Diese Frist kann nicht verlängert werden", betont die Arbeitsagentur. Und: "Die Beschäftigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren."
Kostenlose Software
Um die Anzeige zu erstellen und die Ausgleichsabgabe zu berechnen, können die Firmen auf die kostenlose Software IW-Elan zurückgreifen. Hier geht es zum Download der aktuellen Version.
Seit 2021 ist bei Nutzung der elektronischen Anzeige mit IW-Elan keine Unterschrift nötig.
So berechnet sich die Abgabe
Für jeden nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz zahlen Unternehmen monatlich eine Ausgleichsabgabe von 140 bis 360 Euro. Die Höhe ist davon abhängig, in welchem Umfang die Beschäftigungspflicht erfüllt wird.
Pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz werden fällig
- 140 Euro bei einer Beschäftigungsquote von drei Prozent bis weniger als fünf Prozent,
- 245 Euro bei einer Beschäftigungsquote von zwei Prozent bis weniger als drei Prozent,
- 360 Euro bei einer Beschäftigungsquote von null Prozent bis weniger als zwei Prozent.
Hat ein Arbeitgeber zum Beispiel 100 Arbeitsplätze, muss er auf fünf Pflichtarbeitsplätzen schwerbehinderte oder andere anrechnungsfähige Menschen beschäftigten.
Warum gibt es die Ausgleichsabgabe? Unternehmen, die keine oder nicht genügend schwerbehinderte Menschen beschäftigen, haben auch keine oder weniger Kosten zum Beispiel um Arbeitsplätze behindertengerecht zu gestalten. Die Ausgleichsabgabe soll die unterschiedliche finanzielle Belastung ausgleichen. Durch die Ausgleichsabgabe sollen Unternehmen aber auch dazu motiviert werden, mehr schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen und dadurch die Ausgleichsabgabe zu senken oder komplett einzusparen. Quelle: Rehadat
Sonderregelung für kleinere Betriebe
Betriebe, die weniger als 20 Arbeitsplätze haben, müssen keine Anzeige abgeben.
Für Kleinbetriebe gelten Sonderregelungen. Hier werden keine prozentualen Quoten angesetzt, sondern Arbeitgeber mit
- 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen,
- 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigen.
Für Betriebe mit 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen beträgt der Staffelbetrag pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz
- 140 Euro, wenn weniger als ein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird.
Für Betriebe mit 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen beträgt der Staffelbetrag pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz
- 140 Euro, wenn ein bis weniger als zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden,
- 245 Euro, wenn weniger als ein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird.
Neue Stufe soll 2024 eingeführt werden
Für beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, soll bei der Ausgleichsabgabe ab 2024 eine vierte Stufe eingeführt werden. So sieht es der Entwurf für das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vor, das das Bundeskabinett vor Weihnachten beschlossen hat.
Wie der Zentralverband des Deutschen Handwerks berichtet, soll die vierte Staffel erstmalig zum 31. März 2025 fällig werden, wenn auch die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2024 gezahlt werden muss.
Vorgesehen sind folgende Sätze für Betriebe, keine Menschen mit Behinderungen beschäftigen, obwohl sie dies müssten:
• Arbeitgeber mit 20 bis 39 Arbeitsplätzen: 210 Euro
• Arbeitgeber mit 40 mit 59 Arbeitsplätzen: 410 Euro.
Mehr Infos Umfangreiche Informationen zur Ausgleichsabgabe und Beispielrechnungen finden sich auf dem Portal Rehadat-Ausgleichsabgabe vom Institut der deutschen Wirtschaft (IW) Köln.
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Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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