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Bis 31. März: Firmen müssen Zahl ihrer schwerbehinderten Mitarbeiter melden

Betriebsführung

Unternehmen mit 20 oder mehr Beschäftigten müssen bis 31. März 2024 melden, wie viele schwerbehinderte Mitarbeiter sie haben. Erreichen sie die Quote nicht, zahlen sie eine monatliche Ausgleichsabgabe. Und die ist 2024 gestiegen.

Ab einer Betriebsgröße von 20 Arbeitsplätzen sind Unternehmen in Deutschland verpflichtet, fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Personen zu besetzen. Tun sie dies nicht, fällt eine monatliche Ausgleichsabgabe an.  

In diesem Jahr ist die Ausgleichsabgabe gestiegen. Außerdem wurde eine neue vierte Stufe für Betriebe eingeführt, die laut Anzeigeverfahren keine Menschen mit Behinderungen beschäftigen, obwohl sie dies müssten. Das können bei größeren Unternehmen dann bis zu 720 Euro monatlich sein. Die vierte Staffel wird erstmalig zum 31. März 2025 fällig, wenn auch die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2024 gezahlt werden muss. 

Meldung bis 31. März

Alle Unternehmen müssen bis spätestens 31. März 2024 ihre Beschäftigungsdaten bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) einreichen. "Diese Frist kann nicht verlängert werden", betont die Arbeitsagentur. Und: "Die Beschäftigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren."

Kostenlose Software

Um die Anzeige zu erstellen und die Ausgleichsabgabe zu berechnen, können die Firmen auf die kostenlose Software IW-Elan zurückgreifen. Hier geht es zum Download der aktuellen Version. Seit 2021 ist bei Nutzung der elektronischen Anzeige mit IW-Elan keine Unterschrift nötig.  

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Das sind die Sätze der Ausgleichsabgabe ab 1. Januar 2024:

Pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz werden monatlich fällig:

  • 140 Euro bei einer Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen von drei Prozent bis weniger als fünf Prozent.
  • 245 Euro bei einer Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen von zwei Prozent bis weniger als drei Prozent. 
  • 360 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von mehr als null Prozent bis weniger als zwei Prozent.
  • 720 Euro (neu!) bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von null Prozent. 

Hat ein Arbeitgeber zum Beispiel 100 Arbeitsplätze, muss er auf fünf Pflichtarbeitsplätzen schwerbehinderte oder andere anrechnungsfähige Menschen beschäftigten. 

Warum gibt es die Ausgleichsabgabe? Unternehmen, die keine oder nicht genügend schwerbehinderte Menschen beschäftigen, haben auch keine oder weniger Kosten, zum Beispiel, um Arbeitsplätze behindertengerecht zu gestalten. Die Ausgleichsabgabe soll die unterschiedliche finanzielle Belastung ausgleichen. Durch die Ausgleichsabgabe sollen Unternehmen aber auch dazu motiviert werden, mehr schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen und dadurch die Ausgleichsabgabe zu senken oder komplett einzusparen. Quelle: Rehadat

Sonderregelung für kleinere Betriebe

Betriebe, die weniger als 20 Arbeitsplätze haben, müssen keine Anzeige abgeben.

Für Kleinbetriebe gelten Sonderregelungen. Hier werden keine prozentualen Quoten angesetzt, sondern Arbeitgeber mit

  • 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen,
  • 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigen.

Für Betriebe mit 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen beträgt der Staffelbetrag pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz 

  • 140 Euro, wenn weniger als ein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird und 
  • bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen 210 Euro.

Für Betriebe mit 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen beträgt der Staffelbetrag pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz 

  • 140 Euro, wenn ein bis weniger als zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden,
  • 245 Euro, wenn weniger als ein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird.
  • 410 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen.

 

Mehr Informationen Umfangreiche Informationen zur Ausgleichsabgabe und Beispielrechnungen finden sich auf dem Portal Rehadat-Ausgleichsabgabe vom Institut der deutschen Wirtschaft (IW) Köln.

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Text: / handwerksblatt.de

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