Bauabzugsteuer jetzt auch für Photovoltaikanlagen
Die Installation einer Photovoltaikanlage gilt jetzt als Bauleistung. Wer auf seinem Haus oder Firmendach eine PV-Anlage installieren lässt, muss an die Bauabzugsteuer denken.
Die Installation einer Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude wird seit 2016 als Bauleistung eingestuft. Der Kunde ist ab sofort verpflichtet ist, vom Rechnungsbetrag einen Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent einzubehalten, die sogenannte Bauabzugssteuer. Diesen Betrag muss der Auftraggeber dann an das Finanzamt weiterleiten. Das gilt für jeden Betreiber einer PV-Anlage, der Strom ins Netz einspeist und dadurch unternehmerisch tätig ist.
Hintergrund: Seit dem 2002 gilt die Bauabzugssteuer grundsätzlich für Vermieter von Wohnungen oder Grundstücken, die Bauleistungen beziehen. "Seit dem Januar 2016 wird auch die Installation einer Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude als Bauleistung angesehen", erklärt Lars-Michael Lanbin, Präsident des Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein. In der Vergangenheit galt die Installation einer Photovoltaikanlage als "Erstellung einer Betriebsvorrichtung", die nicht zum Einbehalt der Steuer verpflichtete.
Kunde wird nach Freistellungsbescheinigung fragen
Freistellungsbescheinigung: SHK-Betriebe und andere Firmen, die jetzt eine Photovoltaikanlage montieren, müssen damit rechnen, dass der Auftraggeber nach einer Freistellungsbescheinigung nach § 48 b EStG fragt. Denn kann der Auftraggeber eine solche Freistellungsbescheinigung des Leistungserbringers vorlegen, muss er keine Bauabzugssteuer einbehalten.
Freigrenzen: Wenn das Volumen des Bauvorhabens im laufenden Kalenderjahr bestimmte Freigrenzen nicht überschreitet, dann ist man ebenfalls befreit. Das gilt dann, wenn die Leistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht die Freigrenze von 5.000 Euro übersteigt (oder 15.000 Euro bei ausschließlich steuerfreien Umsätzen).
Der Auftraggeber haftet für den Steuerbetrag
Tipp: Steuerberater Lanbin aus Lübeck rät allen Auftraggebern, sich eine Freistellungsbescheinigung vorlegen zu lassen und eine Kopie zu den Bauunterlagen zu nehmen. Legt die Firma die Freistellungsbescheinigung nicht vor, wird die Bauabzugssteuer fällig. Der Leistungsempfänger muss dem leistenden Unternehmer den Steuereinbehalt bescheinigen. "Erfolgt der Einbehalt nicht, haftet der Kunde für den Steuerbetrag", warnt Lanbin.
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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