Lange Berufserfahrung berechtigt nicht zur Führung eines eigenen Betriebs. Die Altgesellen Regelung fordert eine langjährige Führungsposition und stetigen Austausch mit dem Meister.

Lange Berufserfahrung berechtigt nicht zur Führung eines eigenen Betriebs. Die Altgesellen Regelung fordert eine langjährige Führungsposition und stetigen Austausch mit dem Meister. (Foto: © Sebastian Duda/123RF.com)

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Ein Altgeselle muss beim Meister lernen

Betriebsführung

Die illegale Arbeit im Ein-Mann-Betrieb zählt nicht als Berufserfahrung im Sinne der Handwerksordnung. Deshalb musste ein Malergeselle seinen Betrieb schließen.

Mit der Reform der Handwerksordnung 2004 hat der Gesetzgeber eine Regelung zur leichteren Selbständigkeit von Gesellen mit Berufserfahrung (sogenannte Altgesellen) beschlossen. Eine Ausübungsberechtigung bekommt danach, wer die Gesellenprüfung bestanden und in einem Meisterbetrieb mindestens vier Jahre lang in leitender Stellung gearbeitet hat.

Ein Mann aus Bayern hatte nach Jahren als Malergeselle selbständig als Raumausstatter gearbeitet und dabei auch Malerarbeiten ausgeführt. Das brachte ihm mehrere Bußgeldbescheide wegen Betreiben eines unzulässigen Gewerbebetriebs ein. Schließlich beantragte er eine Berechtigung als Altgeselle, allerdings ohne Erfolg.

Ohne fachmännische Anleitung geht´s nicht

Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies ihn zurück: Dass er seinen Ein-Mann-Betrieb seit Jahren eigenverantwortlich "in leitender Stellung" führte, sei kein Argument für eine Ausnahmegenehmigung, im Gegenteil: Er habe Maler- und Lackierarbeiten ohne Zulassung und damit illegal ausgeführt. Diese Jahre würden nicht als Berufserfahrung anerkannt, erklärte das Gericht. Wenn ein Handwerker keinen Meisterbrief vorweisen könne, dürfe er dies zwar durch viel Berufserfahrung ausgleichen. Dafür verlange der Gesetzgeber die langjährige Zusammenarbeit und regelmäßigen Erfahrungsaustausch mit einem vorgesetzten Meister. Wer stattdessen auf eigene Faust und ohne fachmännisches Feedback arbeite, sei keineswegs "in leitender Stellung" in einem Fachbetrieb tätig.

Der Maler darf also künftig nur noch Tätigkeiten selbständig ausüben, für die er nicht in der Handwerksrolle eingetragen sein muss. 

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 19. März 2014,  Az.: 22 B 13.2021

Text: / handwerksblatt.de

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