Corona-Hilfen: Ohne Schlussabrechnung vollständige Rückzahlung
Die Uhr tickt: Die Schlussabrechnungen für die Corona-Wirtschaftshilfen müssen bis 30. September eingereicht werden. Das Portal bleibt bis 15. Oktober geöffnet. Wird keine Schlussabrechnung eingereicht, muss man alles zurückzahlen.
Die Einreichungsfrist der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen war der 31. Oktober 2023. Wenn durch den Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer eine Fristverlängerung beantragt wurde, muss die Schlussabrechnung durch die Berater bis spätestens 30. September 2024 eingereicht werden. Unternehmen selbst können die Schlussabrechnung nicht einreichen.
Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) hat die Wirtschaftsverbände nun darüber informiert, dass das Portal zur digitalen Einreichung der Schlussabrechnung noch bis zum 15. Oktober 2024 freigeschaltet bleibt, damit auch "bei kurzfristig auftretenden technischen Problemen eine Einreichung weiterhin möglich ist". Bis dahin eingereichte Schlussabrechnungen würden von den Bewilligungsstellen noch angenommen und bearbeitet. Die Frist 30. September 2024 bleibe aber bestehen. Es handele sich dabei um keine formale Fristverlängerung, sondern lediglich um eine "technische Übergangsfrist".
Hintergrund sei die hohe Zahl der Schlussabrechnungen, die gerade auf den letzten Drücker eingereicht werden. Auch die Anrufe bei der Service-Hotline für prüfende Dritte (030 530 199 322) seien in die Höhe geschnellt.
Mahn- und Anhörungsschreiben werden ab dem 18. Oktober verschickt
Die prüfenden Dritten - also die Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die die Schlussabrechnung einreichen, sollen ab dem 18. Oktober Mahn- und Anhörungsschreiben der Bewilligungsstelle per E-Mail erhalten. Ihnen wird dann innerhalb einer Frist von vier bis sechs Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur nachträglichen Einreichung der Schlussabrechnung bis zum 30. November 2024 über das Antragsportal eingeräumt. Das aber nur nach Rücksprache und in Einzelfällen.
Auf dem Portal ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de steht noch der wichtige Hinweis, dass die Bewilligungsstelle für alle vorläufig bewilligten Anträge, für die keine vollständige Schlussabrechnung eingereicht oder durch prüfende Dritte keine Fristverlängerung beantragt wurde, einen Schlussbescheid erlässt. Damit werden die gewährten Corona-Hilfen vollständig zurück gefordert. Dies entspreche den Förderbedingungen.
Quelle: ZDH; Deutscher Steuerberaterverband; ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale Deutsche Handwerksblatt (DHB) registrieren!
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
Kommentar schreiben