"Mit dem neuen GEG bleibt es auch künftig für Immobilienbesitzer attraktiv, in die energetische Sanierung zu investieren", schreibt der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks.

"Mit dem neuen GEG bleibt es auch künftig für Immobilienbesitzer attraktiv, in die energetische Sanierung zu investieren", schreibt der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks. (Foto: © ilfede/123RF.com)

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Gebäudeenergiegesetz: Dachdecker erwarten Investitionen

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt künftig die energetischen Anforderungen an Neubauten und Bestandsgebäuden. Für Dachdecker oder SHK-Betriebe könnte das GEG neue Aufträge bringen.

Aus drei wird eins. Der Bundesrat hat das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) am 3. Juli 2020 gebilligt. Das GEG fasst das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare‐Energien‐Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammen. Das Gesetz soll noch in diesem Jahr in Kraft treten.

Die Energieeinsparungen sollen zum Beispiel durch eine effiziente Anlagetechnik und einen energetisch hochwertigen baulichen Wärmeschutz erreicht werden. Der verbleibende Energiebedarf soll zunehmend durch erneuerbare Energien gedeckt werden.  

Keine Verschärfung der bisherigen Standards

Der Zentralverband des Dachdeckerhandwerks (ZVDH) sieht in dem GEG inhaltlich keine Revolution. Beispielsweise seien die energetischen Anforderungen an die Sanierung wie auch an den Neubau unverändert und ohne eine Verschärfung der bisherigen energetischen Standards übernommen worden.

Genau das haben Umweltverbände kritisiert. Sie bezweifeln, dass aufgrund der nicht weiter verschärften Ansprüche an die Sanierung sowie an den Neubau, der klimaneutrale Gebäudebestand 2050 erreicht werden könne.

Dachdecker sollten Folgendes beachten, so der Verband: "Bei Neubauten liegt die planerische Ausgestaltung als Niedrigstenergiehaus beim Architekten, nicht beim ausführenden Unternehmen."

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Anforderungen an Referenzgebäude

Auch die Anforderungen an Referenzgebäude würden keine nennenswerten Änderungen enthalten. Neu sei, dass Erneuerbare Energien künftig nicht mehr am Gebäude erzeugt werden müssen, sondern dass auch eine "gebäudenahe" Erzeugung möglich ist.

Neu: Solardeckel aufgehoben

Neu ist laut ZVDH die im GEG verankerte Anrechnung von Solarstrom auf den Jahres‐Primärenergiebedarf. Der von der Solaranlage erzeugte Strom kann künftig von dem zu errechnenden Jahres‐Primärenergiebedarf des Gebäudes in Abzug gebracht werden.

Eine weitere Neuerung betreffe den sogenannten "Solardeckel" oder "52-GW-Ausbaudeckels". Dieses Limit werde im Zuge der Reform abgeschafft. Prognosen zufolge wäre der Wert von 52 Gigawatt bereits im Herbst 2020 erreicht worden – als Konsequenz wäre die Förderung von Photovoltaikanlagen ausgelaufen.

Solaranlagen würden nun auch weiterhin ein attraktives Mittel bleiben, um die eigenen Stromkosten und den CO2‐Ausstoß zu senken.

Fördermöglichkeiten: Investitionszuschuss und Steuerbonus

Um die Klimaziele zu erreichen, gibt es weitere Instrumente zur Förderung energetischer Maßnahmen. Endkunden haben weiterhin die Möglichkeit, einen KfW‐Investitionszuschuss im Zuge der nachträglichen Dämmung, etwa der obersten Geschossdecke, zu beantragen.

Daneben gibt es seit Anfang 2020 die Möglichkeit, 20 Prozent der eingesetzten Kosten über einen Zeitraum von drei Jahren als Steuerbonus im Rahmen der Einkommensteuer geltend zu machen. Die Maximalsumme beträgt 40.000 Euro. Der Steuerbonus kann allerdings nur bei selbst genutztem Wohneigentum geltend gemacht werden. Die Steuerermäßigung gibt es etwa für die Wärmedämmung von Dach und Wänden, für die Erneuerung von Fenstern und Türen sowie für die Erneuerung einer Heizungsanlage.

Fazit: Energetische Sanierung bleibt attraktiv

Fazit des Verbandes: "Mit dem neuen GEG bleibt es auch künftig für Immobilienbesitzer attraktiv, in die energetische Sanierung zu investieren. Dies könnte die erwartete Eintrübung der Konjunktur zumindest ein wenig abfedern und für gute Stimmung auf dem Markt sorgen."

Quelle: ZVDH; Bundesrat

Text: / handwerksblatt.de

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