Der Chef darf einen gefährlichen Hund am Arbeitsplatz verbieten
Wenn sich Kollegen vor dem Tier fürchten, darf der Arbeitgeber einer Mitarbeiterin untersagen, dass sie ihren Hund mitbringt. Das gilt auch für medizinische Begleithunde, stellte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz klar.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten das Mitbringen von Hunden an den Arbeitsplatz verbieten darf. Auch ein Assistenzhund einer Arbeitnehmerin mit posttraumatischer Belastungsstörung ist von diesem Verbot betroffen, wenn andere Mitarbeitende sich vor dem Tier ängstigen.
Der Fall
Eine Arbeitnehmerin hatte ihren Hund als Assistenzhund wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung zur Arbeit mitgebracht. Der Chef verbot jedoch die Mitnahme des Hundes, da dieser gefährliches Verhalten zeigte und die betrieblichen Abläufe störte. Die Arbeitnehmerin verlangte daraufhin vor Gericht das Recht, ihren Hund mit an den Arbeitsplatz zu nehmen und verlangte eine Entschädigung wegen Diskriminierung.
Das Urteil
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschied, dass das Verbot, den Hund mit zur Arbeit zu bringen, rechtmäßig war und kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorliegt.
Das Verbot habe der Chef im Rahmen seines Weisungsrechts nach § 106 Satz 1 Gewerbeordnung rechtmäßig angeordnet. Im Arbeitsvertrag sei die Mitnahme des Tieres nicht vereinbart worden und es gebe keine gesetzliche Regelung, wonach der Arbeitgeber die Mitnahme erlauben müsse.
Die Voraussetzungen für einen Assistenzhund seien in diesem Fall nicht erfüllt. Ein "sozial-inkompatibler" Hund habe am Arbeitsplatz nichts zu suchen, die Verantwortung für die Wahl eines geeigneten Assistenzhundes liege bei der Arbeitnehmerin. Das LAG betonte, dass es bei der Beurteilung nicht darauf ankommt, ob der Hund objektiv gefährlich ist, sondern darauf, dass Kolleginnen und Kollegen den Hund als bedrohlich empfinden und Arbeitsabläufe beeinträchtigt werden können. Denn unstreitig habe es Situationen gegeben, bei denen das Tier andere Beschäftigte angebellt und angeknurrt habe.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. September 2022, Az. 2 Sa 490/21
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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