Beweislast, Mängelrecht

Immer wieder ein Grund für Streit: Wer trägt die Beweislast? (Foto: © 3dkombinat/123RF.com)

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Die Last mit der Beweislast

Betriebsführung

Der Bundesgerichtshof hat ein neues Urteil gefällt, das auch für Handwerker wichtig ist. Es betrifft die Beweislast bei Mängeln.

Logisch: Um Mängelrechte geltend machen zu können, muss ein Mangel vorliegen. In der Praxis muss man den aber auch beweisen können. Und das ist nicht immer ganz einfach. Hier hilft das Gesetz beim Kauf dem Verbraucher weiter: Zeigt sich innerhalb der ersten sechs Monate nach der Übergabe der Ware ein Mangel, wird vermutet, dass dieser bereits von Anfang an vorhanden war.

Bislang waren die Fälle rechtlich umstritten, bei denen zwar eindeutig der Mangel erst nach der Übergabe in Erscheinung getreten ist, die eigentliche Ursache hierfür aber möglicherweise schon vorher bestand (sogenannter latenter Mangel).

Sechs Monate lang Beweislast beim Verkäufer

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun klargestellt: Der Mangel wird innerhalb der ersten sechs Monate grundsätzlich vermutet und der Verkäufer muss das Gegenteil beweisen (Urteil vom 12. Oktober 2016, Az. VIII ZR 103/15) Das heißt: Der Verkäufer muss beweisen, dass die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei war, wenn sich innerhalb von sechs Monaten ein Mangel zeigt. Und zwar selbst dann, wenn die Ursache unklar ist und auch auf ein Fehlverhalten des Verbrauchers zurückzuführen sein könnte. Bislang hatte der BGH hier verlangt, dass der Verbraucher beweist, dass die Ursache des Mangels schon bei Übergabe der Sache vorlag. Diese Rechtsprechung hat er jetzt geändert.

Auswirkungen auf das Handwerk

Welche Auswirkungen hat das auf Handwerksbetriebe? Zunächst ist zu beachten, dass das Urteil unmittelbar nur Kaufverträge betrifft. Verkaufen Handwerksbetriebe aber ihren privaten Kunden Material, greift die neue Beweislast auch für sie. Aber: Im Verhältnis Unternehmen/Unternehmen (B2B), also dem Kauf beim gewerblichen Lieferanten, gilt hingegen weiter die allgemeine Beweislast: Der Handwerker als Käufer muss den Mangel beweisen.

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Auswirkungen hat das Urteil auch auf die Fälle, in denen Handwerker Material verwenden, das der Kunde selbst gekauft hat: Zugunsten des Privatkunden greift die neue Rechtsprechung mit der Beweislast des Händlers. Das heißt, der Mangel wird innerhalb der ersten sechs Monate vermutet.

Hier kommt für den Handwerker aber auch das bislang noch ungelöste Problem der Ausbau- und Wiedereinbaukosten ins Spiel. Nach der aktuellen Rechtslage bleibt der Handwerker auf ihnen sitzen, aber der neue Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht einen Ausgleich vor – die erste Lesung im Bundestag steht demnächst an.

Die folgende Übersicht soll die Konstellationen verdeutlichen:

 

Mangel innerhalb der ersten 6 Monate

Mangel ab Monat 7

Kosten 

Verbraucher-Kunde kauft beim Händler Material und Handwerker baut dieses ein 

 - Vermutung, dass das Material bereits bei der Übergabe des Materials mangelhaft war & Verkäufer muss das Gegenteil beweisen 

- geht es um Mängel an der Leistung des Handwerkers, gilt keine Vermutung. Der Kunde muss sich Mängel bei Abnahme vorbehalten

 Kunde muss darlegen und beweisen, dass das Material bei der Übergabe mangelhaft war 

Der Händler muss die Kosten für neues Material zahlen + die Kosten für den Aus- und Wiedereinbau des Handwerkers

Handwerker kauft beim Händler Material und baut dieses beim Verbraucher-Kunden ein

 - keine Vermutung; Handwerker muss beweisen, dass das Material bereits bei Übergabe mangelhaft war

- bei Mängeln an der Leistung, muss der Kunde sich diese wieder bei der Abnahme vorbehalten 

Der Händler muss dem Handwerker nur die Kosten für das Material ersetzen. Auf den Kosten für den Aus- und Wiedereinbau bleibt der Handwerker (noch) sitzen.


Autorin: Rechtsanwältin Anna Rehfeldt LL.M.

Foto: © 3dkombinat/123RF.com

Text: / handwerksblatt.de

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