Der Betriebsleiter eines Autohauses verwendete seine dienstliche Tankkarte regelmäßig auch privat.

Der Betriebsleiter eines Autohauses verwendete seine dienstliche Tankkarte regelmäßig auch privat. (Foto: © Ion Chiosea/123RF.com)

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Dienstliche Tankkarte für Privatfahrten benutzt: Job weg?

Für die private Nutzung einer Tankkarte, die der Arbeitgeber ihm für Dienstfahrten überlassen hatte, wurde ein Betriebsleiter gefeuert. Allerdings hob das Landesarbeitsgericht Köln die Kündigung wieder auf.

Wer den Vermögensinteressen des Arbeitgebers schadet – etwa durch Diebstahl oder Unterschlagung, kassiert zu Recht eine fristlose Kündigung. Was gilt aber, wenn sich im Laufe der Zeit die Arbeitsbedingungen ändern, ohne dass neue Absprachen getroffen werden? Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln verdeutlicht, dass unklare Regelungen immer zu Lasten des Arbeitgebers gehen.

Der Fall

Der Betriebsleiter eines Autohauses erhielt ein Dienstfahrzeug und eine eigene Tankkarte. Diese verwendete er regelmäßig auch privat. Die übrigen Mitarbeiter mussten sich an eine Dienstanweisung halten, laut der die Tankkarte nicht für privates Tanken genutzt werden darf. Seit Anfang 2020 übernahm der Mann die Leitung der Werkstatt, Betriebsleiter war er danach nicht mehr. Gleichzeitig stellte der Arbeitgeber ihm keinen Dienstwagen mehr zur Verfügung, die Tankkarte forderte er allerdings nicht zurück. Der Angestellte nutzte die Tankkarte aber weiter, auch privat. Zuletzt betankte er sein privates Wohnmobil.

Der Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin mehrfach fristlos und stützte dies auf die unzulässige private Nutzung der Tankkarte. Der Mitarbeiter klagte gegen die Kündigung.

Das Arbeitsgericht hatte noch dem Unternehmen Recht gegeben, weil der Mann den Vermögensinteressen des Arbeitgebers geschadet habe, in dem er seinen Privatwagen betankt habe. Eine Weiternutzung der Tankkarte sei nicht vereinbart gewesen. Ohne vertragliche Absprachen habe er daher nicht davon ausgehen können, dass er das durfte.

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Das Urteil

Im Berufungsverfahren hingegen hat das Landesarbeitsgericht (LAG) die Kündigungen für unwirksam beurteilt. Es stand dem Mitarbeiter die weitere Beschäftigung zu.

Der Angestellte durfte während seiner Tätigkeit als Betriebsleiter die Tankkarte auch zu privaten Zwecken nutzen. Auch wenn er keine Regelung hierüber getroffen hatte, hat der Arbeitgeber das jahrelang geduldet. Hiervon ausgehend hat das LAG die Tatsache, dass es dazu keine vertraglichen Regelungen gab, zugunsten des Angestellten ausgelegt. Die Richter argumentierten, dass der Arbeitgeber an den monatlichen Abrechnungen hätte erkennen können, dass die Tankkarte weitergenutzt wurde – heimlich hat sich der Mann also nicht verhalten. Das Unternehmern hätte daher die einzelnen Rechnungen prüfen müssen, stellten die Richter klar.

Der Kläger hätte die Tankkarte zwar nicht für die Betankung seines Wohnmobils nutzen dürfen. Ohne eine besondere Regelung hätte er bei verständiger Würdigung davon ausgehen müssen, dass dies jedenfalls nicht erlaubt war, so das Urteil. Allerdings hielt das LAG diesen Pflichtverstoß für weniger bedeutend, so dass eine Abmahnung  für diesen Verstoß ausgereicht hätte. Dadurch hätte der Arbeitnehmer sein Verhalten noch ändern können. Dies ergebe sich auch aus der allgemeinen Interessenabwägung.

Im Ergebnis hat daher das LAG die außerordentliche Kündigung und gleichzeitig auch die hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigungen für unwirksam beurteilt.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18. Januar 2022, Az. 4 Sa 329/21

Praxistipp

"Im Ergebnis ist das Urteil nicht überzeugend", kommentiert Prof. Dr. Nicolai Besgen, Fachanwalt für Arbeitsrecht. "Arbeitgeber überlassen ihren Mitarbeitern eine Tankkarte nicht für die ausschließliche private Nutzung, sondern natürlich zur Nutzung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. Bei überlassenen Dienstfahrzeugen ist die gleichzeitig zugelassene private Nutzung üblich. Entfällt aber jegliche Berechtigung, ein Dienstfahrzeug zu fahren und wird auch das Dienstfahrzeug zurückgegeben, fehlt es an der fortbestehenden Abrede. Weshalb ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter in vollem Umfange die private Nutzung einer Tankkarte zugestehen sollte, ist nicht ersichtlich. Dennoch macht auch diese Entscheidung einmal mehr deutlich, dass nur klare Regelungen zum gewünschten Erfolg führen. Dem Arbeitgeber war dabei tatsächlich vorzuwerfen, dass er über längere Zeit die weitere Nutzung der Tankkarte nicht geprüft hatte. Klare Regeln verhindern Rechtsnachteile. An diesen Grundsatz sollte sich daher jeder Arbeitgeber halten."

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Text: / handwerksblatt.de

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