Goldschmuck im Wert von rund 9.000 Euro erbeuteten die Diebe.

Die Diebe erbeuteten Schmuck im Wert von rund 9.000 Euro (Foto: © Burmakin Andrey/123RF.com)

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Einbruch trotz Alarmanlage: Installateur haftet nicht

Wer eine Alarmanlage korrekt installiert, haftet nicht für die Folgen eines Einbruchs. Der Handwerker habe keine Fehler gemacht, urteilte das Landgericht Frankenthal.

Auch eine mangelfreie, funktionstüchtige Alarmanlage konnte einen Einbruch nicht verhindern. Für die dabei entstandenen Schäden muss der installierende Handwerker nicht geradestehen, hat das Landgericht Frankenthal entschieden.

Der Fall

Eine Juwelierin aus Baden-Württemberg hatte für ihr Geschäft eine Einbruchmeldeanlage mit Videoüberwachung installieren lassen. Einige Monate später brachen unbekannte Täter zunächst in das Nachbargebäude ein, durchbrachen von dort aus die Gebäudewand zum Juweliergeschäft und stiegen durch die Wandöffnung in das Geschäft ein. Sie erbeuteten innerhalb von knapp zweieinhalb Minuten Goldschmuck im Wert von rund 9.000 Euro. Die etwa neun Minuten später eintreffende Polizei konnte die Täter nicht mehr fassen.

Die Juwelierin verlangte von dem Vertreiber der Alarmanlage Schadensersatz. Sie argumentierte, dass die Alarmanlage den Einbruch der Leitzentrale erst nach 1,5 Minuten gemeldet habe, obwohl sie die Tat bereits nach wenigen Sekunden bemerkt und ein erstes Foto gemacht hatte.

Das Urteil

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht konnte weder Mängel an der Anlage noch Fehler bei der Installation feststellen. Seine vertraglichen Pflichten habe der Vertreiber der Anlage vollständig erfüllt, so das Urteil.

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Nach dem Gutachten eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen habe die Anlage einwandfrei funktioniert. Es könne vorkommen, so der Gutachter, dass die Alarmanlage nicht gleich bei einem ersten Einbruchsanzeichen die Leitstelle informiere. Die Systeme seien häufig so programmiert, dass nicht durch jedes Kleintier ein Alarm ausgelöst werden soll. Besonders geschickten Einbrechern könne es daher gelingen, durch bestimmte Maßnahmen ein Auslösen des Systems hinauszuzögern oder zu umgehen. Dem Verkäufer und/oder Installateur der Anlage könne deswegen jedoch kein fachlicher Vorwurf gemacht werden.

Dieser Wertung schlossen sich die Richter an. Auch eine frühere Meldung hätte den Erfolg des Einbruchs nicht verhindert, meinte das Gericht. Denn die Täter ließen sich trotz des erkennbaren Auslösens der Alarmanlage in Form von Fotos mit Blitzlicht nicht von der Tat abbringen. Auch wenn die Polizei zwei Minuten früher am Tatort gewesen wäre, hätte sie die Täter dort nicht mehr angetroffen.

Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 20. Juni 2022, Az.  9 O 3/21 (noch nicht rechtskräftig) 

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Text: / handwerksblatt.de

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