Nur ein Schild reicht nicht, um die Baustelle richtig abzusichern, schon gar nicht gegen Diebe.

Nur ein Schild reicht nicht, um die Baustelle richtig abzusichern – schon gar nicht gegen Diebe. (Foto: © ginasanders/123RF.com)

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Diebstahl am Bau: Betrieb muss Ersatzmaterial liefern

Betriebsführung

Wer seine Baustelle nicht genügend sichert, muss dafür haften, wenn Langfinger das Baumaterial mitnehmen.

Eine Baustelle sollte gut abgesichert sein, nicht nur wegen der Verletzungsgefahr. Auch gegen Diebstahl sollte der Unternehmer vorsorgen, denn immer wieder bedienen sich Kriminelle an dem dort gelagerten Material. Wer bei der Absicherung der Baustelle nachlässig war, muss für die gestohlene Ware aufkommen, entschied das Saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken.

Der Fall

Aus einem Rohbau wurde vor der Abnahme eine größere Menge Material im Wert von insgesamt rund 18.000 Euro gestohlen. Der Bauherr besorgte neues Material und kürzte die Rechnung der Baufirma um diese Summe. Er meinte, das Unternehmen sei für das schlüsselfertige Bauen und auch für die Materialbeschaffung zuständig gewesen und schulde ihm daher das Geld für die Wiederbeschaffung.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht gab dem Bauherrn Recht. Er habe den Wert der Ware in Rechnung stellen dürfen, da er einen wirksamen Gegenanspruch habe.

Durch die Neubestellung des gestohlenen Materials habe der Bauherr ein Geschäft der Baufirma ausgeführt. Diese sei eigentlich verpflichtet gewesen, die gestohlenen Materialen auf ihre Kosten erneut zu beschaffen. Bei Bauverträgen trage die Firma das Diebstahlsrisiko. Sie sei dafür verantwortlich, die Ware vor Ort zu sichern oder sie jeden Abend von der Baustelle zu entfernen.

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Kein Kaufvertrag, kein Verwahrungsvertrag

Der Bauherr habe die gestohlenen Materialen auch nicht von dem Bauunternehmen gekauft, so dass er  das Diebstahlsrisiko nach Lieferung nicht zu tragen habe. Vielmehr sei von einem Werkvertrag auszugehen , da die Baufirma ein vollständig gebautes Haus erstellen musste.

Dass die Baumaterialien in dem Haus gelagert wurden, bedeute nicht, dass zwischen den Parteien ein Verwahrungsvertrag zustande gekommen sei. Eine solche Vereinbarung benötige vielmehr eine eindeutige Erklärung, betonten die Richter.

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 3. Dezember 2014, Az. 1 U 49/14

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Text: / handwerksblatt.de

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