Wer für Ausbildung oder Studium in ein Risikogebiet reist, wird nach einem negativen Test von der Quarantänepflicht befreit.

Wer etwa für Ausbildung oder Studium in ein Risikogebiet reist, wird nach einem negativen Test von der Quarantänepflicht befreit. (Foto: © thoermer/123RF.com)

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Einheitliche Schutzvorschriften für Reisende ab November

Betriebsführung

Nur noch zehn Tage Quarantäne, ein Test ab Tag fünf, Ausnahmen für den kleinen Grenzverkehr: Diese und andere Maßnahmen hat das Bundeskabinett für Reiserückkehrer aus Risikogebieten beschlossen.

Am 14. Oktober 2020 hat das Bundeskabinett die Muster-Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende mit weiteren Änderungen beschlossen. Die Neuerungen sollen bis zum 8. November durch die Länder umgesetzt werden.

Die Muster-Verordnung stellt eine gemeinsame Empfehlung für alle Länder dar und soll gewährleisten, dass bundesweit möglichst einheitliche Regelungen gelten. Landesspezifische Ergänzungen oder Abweichungen bleiben in Ausnahmefällen aber möglich.

1. Quarantäne und vorzeitige Beendigung

Die Dauer der Quarantäne wird von vierzehn auf zehn Tage verkürzt. Nach der Muster-Verordnung sind Personen, die aus einem Risikogebiet einreisen, verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Wohnung oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen ständig dort abzusondern. Die Quarantänedauer kann frühestens durch einen Test ab dem fünften Tag nach der Einreise verkürzt werden. 

2. Ausnahmen von der Quarantänepflicht

Personen, die die Grenze der Bundesrepublik im Rahmen des sogenannten kleinen Grenzverkehrs überschreiten, sind von der Quarantänepflicht ausgenommen.

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Voraussetzung dafür ist laut Begründung der Muster-Verordnung, dass sich diese Personen in Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen. Nicht zwingend ist dabei, dass es sich um Nachbarstaaten handelt, also dass sich die Region in Deutschland und das Ausland eine gemeinsame Staatsgrenze teilen.

Maßgebend ist vielmehr, dass Ausgangspunkt und Zielpunkt der Reise einen regionalen Bezug zueinander haben, was etwa bei Berlin und Polen der Fall ist. Ein regionaler Bezug soll vor allem dann angenommen werden können, wenn ein einheitlicher Lebensraum besteht, der dadurch geprägt ist, dass die in diesem Bereich lebenden Personen täglich die Grenze überschreiten, dies kann auch beruflich bedingt sein.

Kein zweiter Test mehr nötig

Außerdem wurden die Ausnahmetatbestände für Dienstreisen noch einmal überarbeitet: Nicht mehr erforderlich ist ein zweiter Test drei Tage nach der Einreise. Das vereinfacht Dienstreisen.

Nach der Muster-Verordnung sind überdies Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen, bei Vorlage eines negativen Tests von der Quarantänepflicht befreit. Gleiches gilt im Fall eines Ausbildungs- oder Studienaufenthalts. Die zu Grunde liegende Testung muss entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise oder bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein.

Eine Ausnahme für Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet, die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis durchgeführt haben, gilt nach wie vor, sofern die weiteren – in der Verordnung neu eingeführten Voraussetzungen – am Urlaubsort vorliegen, unter anderem ein Schutz- und Hygienekonzept.

Corona-Regeln für Reisende > Hier finden Sie die Muster-Verordnung im Wortlaut

Quelle: ZDH

Text: / handwerksblatt.de

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