Elektronische Bilanz: 40 Euro sind auch einem Kleinstbetrieb zumutbar
Auch Kleinstbetriebe müssen grundsätzlich ihre Bilanz in elektronischer Form einreichen. Die Anschaffung einer Software für 40 Euro ist ihnen zumutbar, entschied der BFH und bestätigte damit seine Rechtsprechung.
Bereits seit einigen Jahren müssen Steuerpflichtige ihre Gewinnermittlung auf elektronischem Wege über das Steuerportal Elster an die Finanzverwaltung übermitteln. Ausnahmsweise kann das Finanzamt sie von dieser Verpflichtung befreien, wenn eine unbillige Härte vorliegt. Dies ist danach zu beurteilen, ob angesichts des Umfangs der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung die jeweiligen Kosten unverhältnismäßig sind.
Der Fall
Auf diese Ausnahmergelung wollte sich der Inhaber einer Unternehmergesellschaft (UG) berufen. Er meinte, es sei für ihn persönlich und wirtschaftlich unzumutbar, die Steuerbilanz in elektronischer Form abzugeben. Er habe keinerlei steuerliche Kenntnisse und die UG erziele nur sehr geringen Gewinn, im Streitjahr seien es 660 Euro gewesen. Daher müsse es ausreichen, dass er dem Finanzamt die Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung per E-Mail zusende. Auch die Benutzung der kostenlosen Basisversion einer E-Bilanz-Software sei unzumutbar, erklärte der Unternehmer. Die Finanzverwaltung müsse ihm eine zumutbare, kostenlose Alternative zur Verfügung stelllen.
Da das Finanzamt keine unbillige Härte sah und auf einer E-Bilanz beharrte, klagte der Mann.
Das Urteil
Damit scheiterte er allerdings vor dem Bundesfinanzhof (BFH), der damit die untere Instanz bestätigte. Ob ein Unternehmen von der Pflicht zur E-Bilanz befreit werde, hänge nicht davon ab, ob der Betrieb nur geringe Einkünfte oder sogar Verluste erzielt, erklärten die Richter. Entscheidend sei vielmehr, ob die durch die E-Bilanz entstehenden Kosten unverhältnismäßig seien. Ein finanzieller Aufwand von 40,54 Euro für eine Software sei auch für einen Kleinstbetrieb zumutbar. Einen Anspruch auf eine kostenlose Eingabemöglichkeit im Elster-Portal hätten Unternehmen hingegen nicht.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. April 2021, Az. XI R 29/20
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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