Der Betrieb hatte an fünf Tagen einzelne Barumsätze nicht in seiner elektronischen Registrierkasse erfasst, insgesamt knapp 100 Euro.

Der Betrieb hatte an fünf Tagen einzelne Barumsätze nicht in seiner elektronischen Registrierkasse erfasst, insgesamt knapp 100 Euro. (Foto: © Richard Thomas/123RF.com)

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Keine Finanzamts-Schätzung bei kleinen Fehlern in der Kassenführung

Geringfügige Mängel der Kassenführung eines Betriebes berechtigen das Finanzamt nicht, geschätzte Beträge dazuzurechnen. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Weil er einzelne Barumsätze nicht in seiner Registrierkasse erfasst hatte, sollte ein Imbissbudenbesitzer  das Dreifache seiner erklärten Gewinne nachzahlen. Das Finanzamt hatte seinen Gewinn geschätzt. Das Gericht sah das anders und reduzierte die Nachzahlung auf den Wert der fehlenden Barumsätze: 100 Euro.

Der Fall

Der Inhaber einer Imbissbude ermittelte seinen Gewinn 2012 bis 2014 durch Einnahmenüberschussrechnung, jeweils rund 30.000 Euro. Für die Bareinnahmen verwendete er eine elektronische Registrierkasse, für die die täglichen Bonrollen aufbewahrt wurden. Bei einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass der Inhaber während des dreijährigen Prüfungszeitraums an insgesamt fünf Tagen einzelne Barumsätze nicht in der Kasse erfasst hatte, insgesamt knapp 100 Euro.

Darüber hinaus wurden an neun weiteren Tagen Kassenbewegungen um ein bis wenige Tage verspätet in der Kasse verbucht. Nach Auffassung des Prüfers waren die Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäß und es bestand eine Schätzungsbefugnis. Hierzu nahm der Prüfer eine Ausbeutekalkulation für einen Teil des Warensortiments vor und schätzte im Übrigen anhand der amtlichen Rohgewinnaufschlagsätze. Dies führte im Ergebnis in etwa zu einer Verdreifachung der erklärten Gewinne.

Das Urteil

Das Finanzgericht Münster hat die Hinzuschätzungen begrenzt auf die nicht erfassten Barbeträge von rund 100 Euro. Die Kassenführungsmängel führten nicht dazu, dass die Aufzeichnungen insgesamt verworfen werden könnten, erklärten die Richter. Dies ergebe sich zum einen aus der geringen Häufigkeit der Mängel im Verhältnis zu den gesamten Geschäftsvorfällen, und zum anderen aus der geringen Gewinnauswirkung von weniger als 100 Euro. Auch die wegen dieser Mängel mögliche fehlende Kassensturzfähigkeit beschränke sich lediglich auf einzelne kurze Zeiträume.

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Es gebe auch aus anderen Gründen keinen Anlass, die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen des Betriebes zu beanstanden. Die von ihr ermittelten Ergebnisse lägen innerhalb der amtlichen Richtsätze und die durchgeführten Geldverkehrsrechnungen führten lediglich zu Ergebnissen, die sich im Rahmen üblicher Unschärfen bewegten.

Schließlich reiche die durchgeführte Ausbeutekalkulation nicht aus, um die sachliche Richtigkeit der ansonsten formell ordnungsgemäßen Aufzeichnungen zu erschüttern. An eine solche Kalkulation seien strenge Anforderungen zu stellen. Hier bestünden bereits große Unsicherheiten bei den Portionsgrößen, die der Prüfer nicht anhand repräsentativer Testkäufe belegt, sondern aufgrund angeblicher Erfahrungswerte geschätzt habe. Im Übrigen seien nicht alle Warengruppen kalkuliert worden, sodass es sich zum Teil um eine Richtsatzschätzung handele.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 9. März 2021, Az. 1 K 3085/17 E,G,U 

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Text: / handwerksblatt.de

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