KfW-Förderung verpasst: Energieberater haftet nicht
Wer sein Haus energetisch saniert, kann dafür Kfw-Fördergelder beantragen. Für die Einhaltung von Antrags-Fristen haftet aber nicht der Energieberater, stellt das Landgericht Bielefeld klar. Denn der berate nur zur technischen Seite der Sanierung.
Ein Eigenheimbesitzer sanierte sein Haus mit Hilfe eines Energie-Effizienz-Experten. Als er eine Frist versäumte, verlor er die KfW-Förderung und verlangte von dem Energieberater dafür Schadensersatz. Das Landgericht Bielefeld stellte sich aber quer.
Der Fall
Der Eigentümer eines denkmalgeschützten Hauses wollte es energetisch sanieren und dafür Fördermittel der staatlichen KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) beantragen. Er beauftragte auch einen Energie-Effizienz-Experten, der mit der KfW zusammenarbeitete. Dieser empfahl geeignete Sanierungsmaßnahmen und erklärte dem Bauherrn, welche KfW-Zuschüsse in Frage kämen.
Damit beantragte der Hauseigentümer die Fördergelder, die ihm die KfW schriftlich zusagte. In einem KfW-Bescheid stand der Hinweis, er müsse innerhalb einer bestimmten Frist belegen, dass die Maßnahmen durchgeführt wurden. Den Nachweis für den hydraulischen Abgleich der Heizungsanlage erhielt der Bauherr jedoch erst nach Ablauf der von der KfW gesetzten Frist. Damit verfielen die Zuschüsse, der Hauseigentümer erhielt von der KfW keine Förderung.
Vom Energieberater verlangte er daraufhin Schadensersatz in Höhe der entgangenen Zuschüsse, weil dieser ihn unzureichend beraten habe.
Das Urteil
Das Landgericht Bielefeld sah das jedoch anders und wies die Klage ab. Der Energieberater musste keinen Schadensersatz leisten. Das Gericht stellte klar, dass KfW-Energie-Effizienz-Experten grundsätzlich keine Garantie dafür übernehmen, dass die angestrebten Fördermittel ausgezahlt würden. Sie schuldeten dem Bauherrn keinen bestimmten Erfolg, sondern fachliche Beratung zur technischen Seite der Sanierung. Der Energieberater gebe Tipps zu den Sanierungsmaßnahmen und wie weit sie technisch förderfähig seien. Er bestätige den Antrag des Bauherrn. Einerseits sei der Energie-Effizienz-Experte also technischer Berater des Bauherrn, andererseits übe er eine Kontrollfunktion für die KfW aus.
Für die Antragstellung ist der Bauherr zuständig
Für die Antragstellung und das Genehmigungsverfahren bei der KfW sei der Bauherr selbst zuständig, erklärte das Gericht. Vor allem sei der Experte nicht verpflichtet, die Fristen zu kontrollieren, er sei hier völlig korrekt vorgegangen. Der Energieberater habe den Bauherrn über alle Bedingungen für die Zuschüsse informiert und auch auf die Notwendigkeit hingewiesen, einen hydraulischen Abgleich durchführen zu lassen. Zu mehr sei der Energie-Effizienz-Experte in diesem Zusammenhang nicht verpflichtet. Für den Verlust der Fördermittel hafte er daher nicht.
Anders hätte der Fall nach Ansicht der Richter nur gelegen, wenn der Bauherr mit dem Energieberater extra vertraglich vereinbart hätte, dass dieser die Fristen kontrollieren solle.
Landgericht Bielefeld, Urteil vom 31. Januar 2023, Az. 7 O 325/21
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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