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HWK des Saarlandes | September 2024
Online-Kursus zur Finanzbuchhaltung
Die Handwerkskammer des Saarlandes bietet einen Online-Kurs zur Vorbereitung auf den Hauptlehrgang Teil III "Wirtschaft und Recht" an.
Sitzen oder stehen macht den Unterschied zwischen sieben oder 19 Prozent erhobener Mehrwertsteuer. (Foto: © Maksim Shebeko/123RF.com)
Vorlesen:
August 2011
In zwei wichtigen Urteilen für Imbissbetreiber, Bäcker, Metzger und Konditoren hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, wann auf ein Essen 7 Prozent und wann 19 Prozent Umsatzsteuer anfallen.
Die Speisen müssen einfach sein, wie etwa Würstchen mit Pommes, und der Kunde darf keine Möglichkeit zum Sitzen haben, nur dann gilt der ermäßigte Mehrwertsteuersatz. Der Zentralverband des Deutschen des Bäckerhandwerks erwartet nun dringend Klarheit für die Betriebe. Was sind zum Beispiel einfache standardisiert zubereitete Speisen? Fällt ein halbes Käsebrötchen noch unter den reduzierten Mehrwertsteuersatz und ein aufwendig belegtes Baguette mit Gurken und Tomaten nicht mehr, fragt man sich beim Verband. Oder was ist mit einem gedeckten Apfelkuchen?
Das Bundesfinanzministerium sei nun aufgefordert, diese für das Bäckerhandwerk zentralen Fragen dringend zu klären und eine für die Betriebe leicht umsetzbare Lösung zu finden. Schließlich stünden hinter den Verkaufstheken ja keine Steuerberater.
Kritik übt der Verband auch daran, dass Kunden, die sich beim Essen hinsetzen müssen, durch das Urteil unter Umständen mehr für Speisen zahlen müssen. "Ältere Mitbürger oder Menschen mit Handicap, die nicht im Stehen essen können, werden durch diese Entscheidung diskriminiert", ärgert sich Präsident Peter Becker.
Der BFH habe mit seiner Entscheidung die steuerlichen Beurteilung vereinfachen und viele Zweifelsfragen beenden wollen. Das ist aus Sicht des Bäckerhandwerks aber "nur bedingt" gelungen. "Von der beabsichtigten Erleichterung profitieren nur die Betriebe, die Speisen ausschließlich an Stehtischen anbieten. Alle anderen bleiben im Regen stehen", bedauert man beim Bäckerverband.
Der Bundesfinanzhof habe das Urteil des EuGH zwar umgesetzt, aber nicht zu Ende gedacht. Eine konsequente Umsetzung der Entscheidung wäre beispielsweise gewesen, wenn alles, was über den Tresen verkauft wird, dem ermäßigten Steuersatz unterliegt und nur auf das, was serviert wird, 19 Prozent anfallen. Das wäre eine praktikable Lösung gewesen, die auch die Verbraucher verstanden hätten, heißt es aus dem Verband.
Auch beim Fleischerhandwerk reagiert man nicht euphorisch: Es sei noch viel zu früh, um etwas Konkretes zu sagen, mein Gero Jentzsch, Sprecher des Deutschen Fleischer-Verbandes. Jentzsch: "Man das Problem der Abgrenzung ja offensichtlich nur verlagert. Augenscheinlich bietet das Urteil keine Erleichterung, sondern wirft neue Fragen auf."
Einen interessanten Unterschied zur früheren Rechtsprechung gibt es noch: dem Imbiss darf es egal sein, ob sich die Kunden mit ihrer Currywurst beim Standnachbarn oder dem Nachbargeschäft hinsetzen (V R 18/10). Ein Kolumnist von tagesschau.de empfiehlt "Genusspartnerschaften" zu gründen. "Zum Beispiel eine Bäckerei neben einer Frittenschmiede. Beide stellen Stühle raus und die Gäste setzen sich mit ihren erworbenen Leckereien schräg versetzt vor ihre Futterquelle
Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. August 2011 beruhen auf einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10. März 2011, das aufgrund von Vorlagen des BFH ergangen ist.
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