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HWK des Saarlandes | Oktober 2025
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September 2025
Rheinland-Pfalz bekommt ein sehr liberales Bestattungsgesetz. Unter anderem ist die Flussbestattung im Rhein, in der Mosel, in Lahn und Saar möglich - Urnen können mit nach Hause genommen werden. Was sagen Bestatter dazu?
Rheinland-Pfalz hat sein Bestattungsgesetz stark gelockert. Der Landtag hat die neuen Regelungen am 11. September 2025 beschlossen. Schon Anfang Oktober sollen sie gelten. "Totenaschen können zukünftig in den Flüssen Rhein, Mosel, Saar und Lahn beigesetzt werden", berichtet der Bestatterverband Rheinland-Pfalz, der den Gesetzgebungsprozess begleitet hat. In keinem anderem Bundesland in Deutschland ist die Flussbestattung bislang erlaubt. Die Urne im Wohnzimmer aufbewahren, die Asche der Verstorbenen im eigenen Garten verstreuen, sich daraus Schmuckstücke und Keramiken machen lassen, oder eine Tuchbestattung - das alles wird möglich. Mit einer Einschränkung: Der oder die Verstorbene muss sich das zu Lebzeiten so gewünscht haben.
"Wer keine neue Bestattungsform für sich wählt oder dieses nicht im Vorfeld schriftlich erklärt, der kann wie bisher auch in einem Sarg oder einer Urne auf dem Friedhof beigesetzt werden. Wir erhalten so unsere Tradition und Friedhofskultur und ermöglichen neue Räume für eine individuelle Form der Bestattung", betont Landesgesundheitsminister Clemens Hoch (SPD).
Etwa 50.000 Sterbefälle gibt es in Rheinland-Pfalz pro Jahr und zirka 220 Bestattungsunternehmen. Auf sie kommen jetzt viele Fragen aus der Bevölkerung zu und auch viele, die sie selbst lösen müssen. Zum Beispiel, auf welchem Schiff sie eine solche Flussbestattung vornehmen, wie es in ausgewiesenen Naturschutzgebieten etwa an der Mosel sein wird oder wie es sich in Städten wie Mainz verhält, wo der Rhein auf der Landesgrenze zu Hessen verläuft, berichtet Christian Jäger, Geschäftsführer des Bestatterverbandes.
Jäger rechnet damit, dass von allen Sterbefällen etwa fünf Prozent eine Flussbestattung sein werden. "Das wären maximal 2.500 Fälle im Jahr und rein rechnerisch elf Fälle pro Betrieb." Die Urne selbst muss dann aus wasserlöslicher Zellulose sein, darf aber nicht von einer Brücke oder einem Steg ins Wasser geworfen werden - nur von einem Schiff. Da die wenigsten Bestatter ein Schifferpatent und ein Schiff haben, werden sie sich auf einem Schiff einmieten müssen. Ein Ausflugsschiff biete sich dafür eher nicht an. Jäger: "Der Teufel steckt hier im Detail".
Insgesamt begrüßt der Verband aber das liberale Bestattungsgesetz. "Wir freuen uns, dass bereits viele unserer Vorschläge in das neue Gesetz aufgenommen worden sind. Gleichzeitig sehen wir in einigen Punkten aber noch Spezifizierungs- und Klärungsbedarf", so Jäger. Er setzt darauf, dass diese Fragen in einer Durchführungsverordnung in den nächsten Monaten beantwortet werden.
Die Friedhofspflicht entfällt. Hinterbliebene dürfen die Urne mit der Totenasche künftig auch zuhause aufbewahren - oder die Asche sogar im Garten verstreuen. Aber nicht selbst: Außerhalb von Friedhöfen dürfen nur Bestatterinnen oder Bestatter die Totenasche verstreuen.
Die genannte Diamantbestattung und die Ascheteilung (darf nur das Bestattungsunternehmen vornehmen) sind künftig in Rheinland-Pfalz möglich. Außerdem wird erstmals die Tuchbestattung erlaubt.
Die neuen Bestattungsarten sind immer nur dann zulässig, wenn der oder die Verstorbene das zu Lebzeiten schriftlich in einer "Totenfürsorgeverfügung" festgelegt hat.
Darin muss auch die Person benannt werden, die den Willen umsetzen soll - also ein Kümmerer. Das kann ein Bestattungsunternehmen sein, der (Ehe-)Partner, Geschwister, Eltern oder Kinder etc.. Zudem muss die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz in Rheinland-Pfalz gehabt haben. Eine Totenfürsorge kann auch abgelehnt werden.
Neu ist auch eine verlängerte Bestattungsfrist: 14 Tage statt zehn Tage. Und bei einer Beschlagnahme durch die Rechtsmedizin beginnt die Bestattungsfrist erst ab dem Tag der Freigabe - ein Aspekt, für den sich der Bestatterverband eingesetzt hatte.
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