Grundsätzlich ist eine Rückzahlungspflicht für den Fall, dass ein Arbeitnehmer die vom Betrieb finanzierte Weiterbildung abbricht, zulässig.

Grundsätzlich ist eine Rückzahlungspflicht für den Fall, dass ein Arbeitnehmer die vom Betrieb finanzierte Weiterbildung abbricht, zulässig. (Foto: © Iakov Filimonov/123RF.com)

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Fortbildungskosten: Wann der Chef sie nicht zurückbekommt

Betriebsführung

Zahlt der Arbeitgeber eine Weiterbildung, ist dies meistens von Bedingungen begleitet – hier war es das Ablegen der Prüfung. Obwohl sie diese nicht erreichte, muss eine Mitarbeiterin aber trotzdem die Kosten nicht zurückerstatten.

Viele Arbeitgeber ermöglichen es ihren Mitarbeitern berufliche Fortbildungen. Diese Investition zahlt sich in Form höher qualifizierter Mitarbeiter auch für den Chef aus. Um die Leute zu binden, schließen Betriebe mit ihnen häufig Rückzahlungsvereinbarungen ab. Diese stellen die Kostenübernahme unter gewisse Bedingungen, meistens eine bestimmte Dauer der Betriebstreue. Kündigen Arbeitnehmer etwa vorzeitig, müssen sie die Kosten erstatten. Allerdings sind die Gerichte sehr streng mit solchen Vereinbarungen. Immer wieder erklären sie die Klauseln für unwirksam. Wie in einem aktuellen Fall des Bundesarbeitsgerichts

Der Fall

Eine Buchhalterin arbeitete drei Jahre für eine Steuerkanzlei. 2017 absolvierte sie einen Lehrgang für die Steuerberaterprüfung. Ihr Arbeitgeber beteiligte sich mit 8.000 Euro an den Lehrgangskosten. Mit der Buchhalterin vereinbarte er schriftlich, dass sie unter bestimmten Bedingungen den Betrag zurückzahlen muss. Laut Vertrag war sie dazu verpflichtet, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Examen kündigte oder wenn sie die Prüfung wiederholt nicht antreten sollte. In Härtefällen wie einer dauerhaften Krankheit bestand dagegen keine Rückzahlungspflicht.

Tatsächlich trat die Mitarbeiterin bis 2020 nicht zur Prüfung an, 2020 kündigte sie. Daraufhin klagte der Steuerberater auf Rückzahlung von 4.000 Euro.

Das Urteil

Das Bundesarbeitsgericht stellte sich auf die Seite der Arbeitnehmerin. Es wies darauf hin, dass es sich bei Rückzahlungsklauseln regelmäßig um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handelt. Solche Bedingungen seien unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Eine Benachteiligung könne sich hier daraus ergeben, dass die Klausel nicht hinreichend klar und verständlich sei. So müssten Beschäftigte bei Rückzahlungsklauseln schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihr eigenes Risiko und die Konsequenzen überblicken können. 

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Das höchste deutsche Arbeitsgericht urteilte auch hier, dass die vertragliche Rückzahlungsklausel unwirksam ist. Sie differenziere nicht genug nach den möglichen Gründen, warum die Prüfung nicht abgelegt wurde. Deshalb benachteilige sie die Angestellte unangemessen.

Grundsätzlich sei eine Rückzahlungspflicht für den Fall, dass ein Arbeitnehmer die vom Betrieb finanzierte Weiterbildung abbricht, zulässig. Aber so, wie die Klausel hier formuliert sei, wären aber Fallkonstellationen denkbar, bei denen der Grund für den Abbruch der Fortbildung nicht der Arbeitnehmerin anzulasten sei und diese dennoch zur Rückzahlung verpflichteten. Die Klausel erfasse beispielsweise nicht den Fall, bei dem zwar die Angestellte kündige, der Arbeitgeber jedoch dazu beigetragen habe. Dieses Phänomen kommt nach Ansicht der Bundesrichter häufiger vor und muss daher in einer Rückzahlungsklausel berücksichtigt werden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. April 2023, Az. 9 AZR 187/22 

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Text: / handwerksblatt.de

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