Die feine, intramuskuläre Marmorierung zeichnet das Fleisch von Wagyu-Rindern aus.

Die feine, intramuskuläre Marmorierung zeichnet das Fleisch von Wagyu-Rindern aus. (Foto: © Vladimir Mironov/123RF.com)

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Freilandrinder dürfen draußen geschlachtet werden

Betriebsführung

Ein Züchter darf seine Wagyu-Rinder durch Kugelschuss auf der Weide töten, wenn diese ganzjährig im Freien ge­hal­ten wer­den. Das Verwaltungsgericht Koblenz sah keine Gefahr für Tiere oder Menschen.

Die Frage "Kugelschuss oder Bolzenschuss?" war für die Schlachtung von Freilandrindern ein Grund für Streit vor Gericht. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat dazu eine klare Ansage gemacht.

Der Fall

Ein Züchter von Wagyu-Rindern ließ seine Tiere dauerhaft im Freien leben. Den Rhein-Lahn-Kreis bat er im Juli 2022 um die Erlaubnis, zwei seiner Rinder mit einem Kugelschuss direkt auf der Weide zu schlachten. Im Jahr 2021 hatte er schon einmal eine Genehmigung für eine solche Schlachtung erhalten und auch durchgeführt.

Eine neue Genehmigung lehnte die zuständige Behörde unter Berufung auf Sicherheitsbedenken ab. Sie berief sich dabei auf einem ministeriellen Erlass, der das Kugelschussverfahren nur in Ausnahmesituationen vorsieht. Nur wenn das Bolzenschuss-Verfahren Mensch oder Tier gefährde, dürfe ausnahmsweise der Kugelschuss angewandt werden, lautete die Auskunft. Der Züchter klagte dagegen.

Das Urteil

Das Verwaltungsgericht Koblenz gab ihm recht. Rinder, die ganzjährig im Freien weideten, dürften durch Kugelschuss auf der Weide getötet werden, so das Urteil. Die Ansicht des Landkreises, der Bolzenschuss sei generell dem Kugelschuss vorzuziehen, bewerteten die Richter als falsch. Bei Freilandrindern sei vielmehr der Kugelschuss als das Regelverfahren anzusehen. Korrekt angewendet, sei diese Schlachtmethode nämlich mit weniger Schmerz und Stress für die Tiere verbunden. Beim Bolzenschuss müsse man das Rind fixieren und ruhigstellen – das sei für Freilandrinder extrem belastend. 

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Gleich­wer­ti­ges Schlach­tungs­ver­fah­ren

Das Gericht stützte seine Ent­schei­dung im We­sent­li­chen auf § 12 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Zif­fer 2.1.2 der An­lage 1 Tier­SchlV. Diese Re­ge­lung be­stimmt, dass der Schuss mit ei­ner Feu­er­waffe zur Betäubung oder Tötung von Rin­dern, die ganzjährig im Freien ge­hal­ten wer­den, an­ge­wen­det wer­den darf. Die Ge­set­zes­sys­te­ma­tik zeige auch, dass die Kopf­schusstötung kein Aus­nah­me­fall von der Bol­zen­schusstötung sei, son­dern nach dem Wil­len des eu­ropäischen Ge­setz­ge­bers nach An­hang I Ka­pi­tel I Ta­belle 1 Nr. 1 und 3 der VO (EG) Nr. 1099/2009 ne­ben die­ser ein gleich­wer­ti­ges Schlach­tungs­ver­fah­ren im Fall von im Freien ge­hal­te­nen Rin­dern sei.

Da den Tie­ren unnöti­ges Leid durch eine nicht ge­wohnte Fi­xie­rung und Ru­hig­stel­lung für den Bol­zen­schuss er­spart werde, sei auch keine vor­he­rige Betäubung des Tie­res not­wen­dig.Zudem bestehe beim Bol­zen­schuss stets die Gefahr einer fehlerhaften Betäubung.

Daher dürfe der Landkreis die Erlaubnis für den Kugelschuss nicht verweigern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorlägen. Das sei hier der Fall: Die Rinder würden ganzjährig im Freien gehalten und der Züchter habe seine nötige Sachkunde nachgewiesen.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24. Juli 2023, Az. 3 K 39/23.KO

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Text: / handwerksblatt.de

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