Freilandrinder dürfen draußen geschlachtet werden
Ein Züchter darf seine Wagyu-Rinder durch Kugelschuss auf der Weide töten, wenn diese ganzjährig im Freien gehalten werden. Das Verwaltungsgericht Koblenz sah keine Gefahr für Tiere oder Menschen.
Die Frage "Kugelschuss oder Bolzenschuss?" war für die Schlachtung von Freilandrindern ein Grund für Streit vor Gericht. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat dazu eine klare Ansage gemacht.
Der Fall
Ein Züchter von Wagyu-Rindern ließ seine Tiere dauerhaft im Freien leben. Den Rhein-Lahn-Kreis bat er im Juli 2022 um die Erlaubnis, zwei seiner Rinder mit einem Kugelschuss direkt auf der Weide zu schlachten. Im Jahr 2021 hatte er schon einmal eine Genehmigung für eine solche Schlachtung erhalten und auch durchgeführt.
Eine neue Genehmigung lehnte die zuständige Behörde unter Berufung auf Sicherheitsbedenken ab. Sie berief sich dabei auf einem ministeriellen Erlass, der das Kugelschussverfahren nur in Ausnahmesituationen vorsieht. Nur wenn das Bolzenschuss-Verfahren Mensch oder Tier gefährde, dürfe ausnahmsweise der Kugelschuss angewandt werden, lautete die Auskunft. Der Züchter klagte dagegen.
Das Urteil
Das Verwaltungsgericht Koblenz gab ihm recht. Rinder, die ganzjährig im Freien weideten, dürften durch Kugelschuss auf der Weide getötet werden, so das Urteil. Die Ansicht des Landkreises, der Bolzenschuss sei generell dem Kugelschuss vorzuziehen, bewerteten die Richter als falsch. Bei Freilandrindern sei vielmehr der Kugelschuss als das Regelverfahren anzusehen. Korrekt angewendet, sei diese Schlachtmethode nämlich mit weniger Schmerz und Stress für die Tiere verbunden. Beim Bolzenschuss müsse man das Rind fixieren und ruhigstellen – das sei für Freilandrinder extrem belastend.
Gleichwertiges Schlachtungsverfahren
Das Gericht stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf § 12 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Ziffer 2.1.2 der Anlage 1 TierSchlV. Diese Regelung bestimmt, dass der Schuss mit einer Feuerwaffe zur Betäubung oder Tötung von Rindern, die ganzjährig im Freien gehalten werden, angewendet werden darf. Die Gesetzessystematik zeige auch, dass die Kopfschusstötung kein Ausnahmefall von der Bolzenschusstötung sei, sondern nach dem Willen des europäischen Gesetzgebers nach Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nr. 1 und 3 der VO (EG) Nr. 1099/2009 neben dieser ein gleichwertiges Schlachtungsverfahren im Fall von im Freien gehaltenen Rindern sei.
Da den Tieren unnötiges Leid durch eine nicht gewohnte Fixierung und Ruhigstellung für den Bolzenschuss erspart werde, sei auch keine vorherige Betäubung des Tieres notwendig.Zudem bestehe beim Bolzenschuss stets die Gefahr einer fehlerhaften Betäubung.
Daher dürfe der Landkreis die Erlaubnis für den Kugelschuss nicht verweigern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorlägen. Das sei hier der Fall: Die Rinder würden ganzjährig im Freien gehalten und der Züchter habe seine nötige Sachkunde nachgewiesen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24. Juli 2023, Az. 3 K 39/23.KO
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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