Bauherr oder Generalunternehmer? Nur der letztere haftet für die Löhne seines Subunternehmers. (Foto: © Prig MORISSE/123RF.com)

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Für Subunternehmer haftet nicht der Bauherr

Betriebsführung

Nur weil der Bauherr ein Unternehmen ist, haftet es nicht für die Lohnschulden seines Auftragnehmers. Diese Haftung nach AEntG betrifft nur Unternehmen, die explizit Subunternehmer am Bau beauftragen.

Ein Unternehmen, das lediglich als Bauherr eine Bauleistung in Auftrag gibt, haftet nicht für Lohnschulden eines Auftragnehmers. Die Auftraggeberhaftung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) gilt damit nicht für alle Unternehmen! Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Nach dem AEntG haftet ein Unternehmer, der einen Auftrag weiter vergibt, für dessen Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns wie ein Bürge. Diese Haftung gilt nach Auffassung des BAG jedoch nur für Generalunternehmer, die als Bauunternehmen ihre Aufträge nicht selbst ausführen und dafür Subunternehmer einschalten. Im konkreten Fall ging es darum, ob ein gewerblicher Bauherr der Bürgenhaftung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz unterliegt. Das BAG bestätigte in seinem Urteil: "Normale" Firmen, haften nicht nach AEntG, wenn sie bauen lassen.

Der Fall

Die Beklagte Firma ließ ein Einkaufszentrum errichten, das sie verwaltet und vermietet. Für den Bau beauftragte sie einen Generalunternehmer, der mehrere Subunternehmer einschaltete. Einer dieser Subunternehmer blieb seinen Bauarbeitern den Mindestlohn schuldig. Der Generalunternehmer wurde zwischenzeitlich insolvent. Daher klagte einer der Bauarbeiter beim Bauherren seinen Lohn ein. Er argumentierte, dass dieser nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz als Unternehmer für die Lohnschulden des Subunternehmers hafte.

Das Urteil

Der Bauarbeiter blieb – wie schon in den Vorinstanzen – auch vor dem BAG erfolglos. Die beklagte Firma habe lediglich als Bauherrin agiert. Als solche hafte sie nicht nach AEntG, erklärten die Bundesrichter. Wie in der bisherigen Rechtsprechung des BAG zur alten Fassung des AEntG und nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes sei der Begriff des Unternehmers einschränkend auszulegen. Er erfasse nur den Unternehmer, der sich zur Erbringung einer Werk-oder Dienstleistung verpflichte und sich zur Erfüllung seiner Verpflichtung eines oder mehrerer Subunternehmer bediene. Gebe er auf diese Weise die Beachtung der zwingenden Mindestarbeitsbedingungen aus der Hand, sei es gerechtfertigt, ihm die Haftung für die Erfüllung der Mindestlohnansprüche der auch in seinem Interesse auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmer aufzuerlegen.

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Eine solche Stellung habe die bauende Firma nicht. Sie habe vielmehr nur als Bauherrin den Auftrag zur Errichtung eines Gebäudes für den betrieblichen Eigenbedarf an einen Generalunternehmer erteilt. Damit habe sie nicht die Erfüllung eigener Pflichten an Subunternehmer weitergegeben. Vielmehr habe sie durch den Bauauftrag nur die Grundlage dafür geschaffen, dem eigenen Geschäft nachgehen zu können: der Vermietung und Verwaltung des Gebäudes.

Anders als beim Bauträger habe zu keiner Zeit eine Verantwortungsbeziehung des Bauherrn zu den Arbeitnehmern bestanden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Oktober 2019 (Az.: 5 AZR 241/18)

Haftung für Subunternehmer
Ein Unternehmer haftet nach § 13 Mindestlohngesetz (MiLoG) und § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), für die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns und, soweit das AEntG Anwendung findet, für die Zahlung von Beiträgen an eine Urlaubskassen wie ein Bürge, unabhängig von eigenem Verschulden, wenn
- der von ihm beauftragte Unternehmer
- dessen beauftragter Nachunternehmer
- ein von diesem Unternehmer oder Nachunternehmer beauftragter Verleiher
die Mindestarbeitsbedingungen nicht gewährt.

Zahlt der Subunternehmer seinen Mitarbeitern zu wenig, ist im Zweifel der Auftraggeber dran. Die Handwerkskammer Düsseldorf rät, die folgenden Regeln zu beachten:

Seriosität: Bekannte und seriöse Subunternehmer nehmen.
Plausibilität: Ist das Angebot des Subunternehmers so niedrig, dass er mit Mindestlohn nicht gewinnbringend arbeiten kann, sollte er nicht beauftragt werden.
Garantie: Vertraglich bestätigen lassen, dass der Subunternehmer den Mindestlohn zahlt und für jede Inanspruchnahme des Handwerkers die volle Garantie übernimmt.
Bürgschaft: Rutscht der Subunternehmer in die Pleite, ist die Garantie nichts wert. Daher sollte eine zusätzliche Bürgschaft verlangt werden.
Vertragsstrafe: Wird der Mindestlohn unterschritten, ist eine Vertragsstrafe fällig.
Nachunternehmer: Arbeitet der Subunternehmer seinerseits mit Nachunternehmern, hat er diese vertraglich zur Zahlung des Mindestlohns zu verpflichten.
Sonderkündigungsrecht: Hält sich der Subunternehmer nicht an den Mindestlohn, sollte sich der Handwerker ein Sonderkündigungsrecht einräumen lassen.
Zustimmungserfordernis: Um nicht für beliebig viele Nachunternehmer zu haften, sollte sich der Subunternehmer im Einzelfall die Zustimmung einholen müssen.

Bauträger haftet für Subunternehmer: Ein Bauträger muss darauf achten, dass sein Nachunternehmer die gesetzlichen Arbeitsbedingungen und Mindestlöhne einhält. Sonst haftet er als Bürge für deren Fehler. Lesen Sie > hier mehr!AEntG: Das deutsche Arbeitnehmer-Entsendegesetz muss wegen der Reform der EU-Entsenderichtlinie überarbeitet werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 19. November 2019 einen Gesetzentwurf vorgelegt. Im Juli 2018 hatte die Europäische Union die Entsenderichtlinie geändert. Damit sollen künftig für entsandte Arbeitnehmer europaweit die gleichen Lohn-und Arbeitsbedingungen wie für einheimische Arbeitnehmer gelten. Deutschland muss die neuen Regelungen bis zum 30. Juli 2020 umsetzen.

Text: / handwerksblatt.de

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