In der kalten Jahreszeit sind sie gegen Matsch und Schnee auch in den Betrieben unentbehrlich: Fußmatten. Wenn Kunden nicht richtig aufpassen, können sie daruf stolpern und sich verletzen. Das Landgericht Coburg sagt aber: Wer die Gefahr selbst hätte erkennen können, kann keinen Schadensersatz fordern. Eine unbegrenzte Pflicht zurUnfallsicherung der Geschäftsräume gebe es nicht.
Der Fall
Eine Kundin war beim Überqueren einer Schmutzfangmatte in einer Bankfilfiale mit dem Fuß hängengebleiben und gestolpert. Sie stürzte auf ihren Arm und verletzte sich dabei, so dass sie mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht werden musste.
Die Frau verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld im fünfstelligen Bereich. Sie behauptete, die Schmutzfangmatte sei verrutscht gewesen und hätte Wellen geschlagen. Die Bank habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Unfallstelle sei ein hochfrequentierter Bereich und werde hauptsächlich von älteren Kunden aufgesucht. Das Problem mit den verrutschten Matten sei bekannt gewesen, weil es auch in der Vergangenheit immer wieder zu solchen Stürzen gekommen sei.
Die Bank verwies darauf, dass die Matten für den gewerblichen Bereich zugelassen seien und wöchentlich gewechselt würden. Es seien schwere Matten mit Gummirand und gummierter Unterseite, die flach und rutschfest am Boden lägen. Auch würden die Mitarbeiter die Matten ständig im Auge behalten und wenn nötig sofort wieder richten. Der Sturz sei deshalb allgemeines Lebensrisiko und auch auf die schlechte Gangart der Kundin zurückzuführen.
Das Urteil
Das Landgericht Coburg gab der Bank recht, diese habe ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Zwar müsse grundsätzlich jeder, der eine Gefahrenlage schafft, eine Schädigung anderer möglichst verhindern, betonte das Gericht. Dabei müssten diejenigen Maßnahmen getroffen werden, die ein umsichtiger und in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für erforderlich halte. Allerdings könne dabei nicht jeder Gefahr vorgebeugt werden. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließe, gebe praktisch nicht.
Hier hätte die Kundin die von der Schmutzfangmatte ausgehende Gefahr selbst erkennen können. Sie hätte die ausgelegten Matten sehen können. In solchen Situationen könne auch von älteren Menschen mit unsicherem Gang eine erhöhte Aufmerksamkeit verlangt werden, ohne dabei die Anforderungen an ihre Eigenverantwortung zu überspannen. Bei der Kundin kam noch hinzu, dass sie schon immer einen besonderen Gang hatte und auch früher bereits aufgefordert worden war, die "Füße vom Boden" zu heben. Gerade auch deshalb hätte sie besonders umsichtig sein müssen, erklärten die Richter. Ihre Klage wurde daher abgewiesen.
Anderes Urteil, wenn Matte tatsächlich Wellen geschlagen hätte
Das Urteil hätte möglicherweise anders ausgesehen, wenn die Matte – wie behauptet – tatsächlich Wellen geschlagen hätte. Dies konnte die Kundin aber nicht beweisen. Auch konkrete Angaben zu den behaupteten früheren Stürzen auf den Matten hatte sie nicht. Die Bank sei daher auch nicht zu regelmäßigen Kontrollgängen an den Matten verpflichtet gewesen, so das Urteil.
Landgericht Coburg, Urteil vom 29. März 2022, Az. 14 O 503/20
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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