Bäcker, Ladenschluss, Gaststättengesetz

Semmeln und Brezeln dürfen Bäcker in Bayern jetzt den ganzen Tag lang verkaufen, wenn sie ein Cafe betreiben. (Foto: © kzenon/123RF.com)

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Bayerische Brötchen gibt es jetzt auch sonntagabends

Bäckereien mit Café dürfen am Sonntag länger als drei Stunden Backwaren anbieten, hat das Bayerische Oberlandesgericht entschieden. Der Bundesgerichtshof soll die Frage nun für alle deutschen Bäcker klären.

Eine Bäckerei, die in ihrer Filiale auch ein Café betreibt, darf an Sonn- und Feiertagen länger als drei Stunden belegte Brezeln und Semmeln verkaufen, sagt Oberlandesgericht (OLG) in München. Längere Öffnungszeiten von Bäckereien –  in diesem Fall nur für Bayern – verstoßen nicht gegen die Vorschriften aus dem Ladenschlussgesetz, erklärten die Richter, denn für sie gelte das Gaststättengesetz.

Die Frage, wie lange Bäckereien sonntags geöffnet haben dürfen, beschäftigt nicht nur Bayern, sondern ganz Deutschland. Wegen der Bedeutung für alle Bäckereien in der Bundesrepublik hat das OLG ausdrücklich die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, dort soll eine höchstrichterliche Entscheidung über die Auslegung der maßgeblichen Vorschrift im Gaststättengesetz gefällt werden.

Der Fall: Die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs hatte eine größere Münchner Bäckereikette verklagt. Diese betreibt in den Filialen Cafés mit Sitzgelegenheiten zum Verzehr von Speisen und Getränken. Die Wettbewerbshüter hatten Testkäufe durchgeführt und festgestellt, dass die Filialen an Sonn- und Feiertagen länger als drei Stunden geöffnet waren. Die Bäckereifilialen seien keine Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes, war das Argument der Kläger, für sie gelte daher das strengere Ladenschlussrecht.

Bäckereicafé ist Gaststätte und darf länger öffnen

Das Urteil: Die Richter entschieden, dass hier das Gaststättengesetz mit seinen längeren Öffnungszeiten für die Bäckereifilialen gilt. Dabei kam es auf die Frage an, was eine zubereitete Speise ist. Auch unbelegte Semmeln, Brezeln und trockenes Brot sind als zubereitete Speisen im Sinne des Gaststättengesetzes anzusehen, erklärte das Gericht. Denn bei Backwaren handele es sich um "verzehrfertige Nahrungsmittel, deren Rohstoffe durch den Backvorgang zum Genuss verändert worden" seien.

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Die Filialen seien sogenannte Mischbetriebe aus Ladengeschäft und Cafébetrieb. Dabei komme es auch nicht darauf an, welchen Anteil die Sitzflächen an der Ladenfläche haben.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen, weil eine höchstrichterliche Entscheidung über die Anwendung des Gaststättengesetzes bisher nicht vorliegt. Dann gäbe es eine einheitliche Antwort für alle Bäckerein in Deutschland.

Oberlandesgericht München, Urteil vom 14. Februar 2019, Az. 6 U 2188/18

Bundesländer haben unterschiedliche Regelungen

Hintergrund: Der Streit über die Öffungszeiten von Bäckereien an Sonntagen betrifft ganz Deutschland. Grundsätzlich sind diese im Ladenschlussgesetz, einem Bundesgesetz, geregelt. Die konkrete Ausgestaltung der Regelung unterliegt aber den einzelnen Bundesländern. Und die haben unterschiedliche Verordnungen für den Verkauf von Backwaren erlassen. Öffnungszeiten für Bäckereien sonntags und an Feiertagen sind in

  • Bayern, Baden-Württemberg, Bremen und Niedersachsen: drei Stunden
  • Nordrhein-Westfalen und Hamburg: fünf Stunden
  • Berlin: neun Stunden

Viele Bäcker betreiben daher Bäckereicafés, in denen sie Stühle und Tische aufstellen und außer Backwaren auch andere Speisen anbieten. Damit gilt für sie das Gaststättengesetz, das generell längere Öffnungszeiten erlaubt.

 

Text: / handwerksblatt.de

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