Das Bundeskabinett hat das Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen - und damit die Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie auf sieben Prozent.

Das Bundeskabinett hat das Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen - und damit die Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie auf sieben Prozent. (Foto: © sarawutnirothon/123RF.com)

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Steuerentlastung für Restaurants und Cafés ab 2026

Betriebsführung

Die reduzierte Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie soll ab 2026 gelten. Die Steuersenkung entlastet auch Bäcker, Konditoren und Fleischer mit Café oder Imbiss.

Die Bundesregierung hat die Umsatzsteuersenkung auf Speisen in der Gastronomie zum 1. Januar 2026 auf den Weg gebracht. Der Mehrwertsteuersatz für Speisen (nicht Getränke) in der Gastronomie soll von 19 auf sieben Prozent sinken - wie es bereits zu Corona von Mitte 2020 bis Ende 2022 der Fall war. Und zwar nicht mehr vorübergehend, sondern dauerhaft. Das Bundeskabinett hat das entsprechende Steueränderungsgesetz 2025 am 10. September beschlossen.

Nicht nur Restaurants und Hotels würden von der Steuerentlastung für die Gastronomie profitieren, sondern auch Bäcker, Konditoren und Fleischer mit angeschlossenem Imbiss oder Cafés.

Mehrwertsteuersenkung stärkt Bäckerhandwerk

Das Bäckerhandwerk begrüßt die geplante Mehrwertsteuersenkung: "Die Entscheidung ist ein wichtiges Signal für unsere Bäckereibetriebe. Der reduzierte Steuersatz von sieben Prozent verbessert die Wettbewerbsfähigkeit, entlastet die Unternehmen und erhält gleichzeitig die Kaufkraft unserer Kundschaft. Gerade in Zeiten knapper Budgets trägt die Maßnahme dazu bei, dass gastronomische Angebote für alle Menschen bezahlbar bleiben", erklärt Roland Ermer, Präsident des Zentralverbandes.

Der Verband hatte bereits im Herbst 2023 eine Kampagne zur Senkung der Mehrwertsteuer gestartet. Die Entscheidung sei ein Erfolg für das gesamte Bäckerhandwerk und die Kundschaft.

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Ob die Betriebe die Entlastung an ihre Kunden weitergeben, steht ihnen frei. Im Gesetzentwurf heißt es: "Sowohl die Weitergabe der Steuersenkung an Verbraucherinnen und Verbraucher als auch zusätzliche Investitionen sind möglich. Die Entscheidungen sind abhängig von Marktbedingungen und obliegen den betroffenen Unternehmen." 

Pendlerpauschale steigt auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer

Auch weitere Steuerentlastungen sind darin vorgesehen, etwa die Anhebung der Pendlerpauschale auf 38 Cent ab dem 1. Kilometer sowie Entfristung der Mobilitätsprämie.

Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer. Unter der Voraussetzung, dass die übrigen Werbungskosten bereits den Arbeitnehmerpauschbetrag überschreiten, wirkt sich dies wie folgt aus, rechnet das Bundesfinanzministerium vor:

✓ Bei einem Arbeitsweg von zehn Kilometern und einer Fünf-Tage-Woche sind das 176 Euro jährliche zusätzliche Werbungskosten.
✓ Bei 20 Kilometern werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer um 352 Euro zusätzliche Werbungskosten jährlich entlastet.
✓ Wer lediglich fünf Kilometer vom Wohnort zum Arbeitsort zurücklegen muss, hat ein Plus von 88 Euro. 

Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie erhalten Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie.

Außerdem wird die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf 3.300 Euro beziehungsweise 960 Euro erhöht.

Quellen: Zentralverband des Bäckerhandwerks; Bundesministerium der Finanzen

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Text: / handwerksblatt.de

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