Geschäftsführer geht leer aus, seine Krankenkasse muss er trotzdem zahlen
Wer als Geschäftsführer freiwillig krankenversichert ist, muss bei einer Insolvenz der Firma trotzdem die Beiträge zur Sozialversicherung zahlen – obwohl er selbst kein Geld mehr bekommt. Das Bundessozialgericht ist da unerbittlich.
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Ein freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) muss auch dann Beiträge zur Sozialversicherung zahlen, wenn es wegen der Insolvenz des Arbeitgebers tatsächlich kein Gehalt bekommen hat. Die Pflicht zur Beitragszahlung in der Kranken- und Pflegeversicherung entstehe, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen, unabhängig vom tatsächlichen Zufluss des Gehalts, urteilte das Bundessozialgericht
Der Fall
Ein angestellter Geschäftsführer erhielt ab Januar 2015 wegen der finanziellen Schieflage seines Arbeitgebers kein Gehalt mehr. Er war freiwillig gesetzlich krankenversichert. Vier Monate später wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmens eröffnet. Der ehemalige Geschäftsführer meldete seine Gehaltsforderungen von rund 55.000 Euro beim Insolvenzverwalter an. Jedoch bekam er nichts aus der Insolvenzmasse.
Seine Krankenkasse forderte trotzdem die offenen Beiträge auf der Grundlage seines – nicht gezahlten, aber vertraglich vereinbarten – monatlichen Gehaltes von 5.000 Euro. Der Streit ging vor Gericht.
Das Urteil
Das Bundessozialgericht stellte sich auf die Seite der Krankenkasse. Der Ex-Geschäftsführer muss zahlen, denn maßgebend "ist allein der arbeitsrechtlich geschuldete Entgeltanspruch, ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher Höhe" er sein Geld auch bekommt, so das Urteil.
Keine Ungleichbehandlung
Freiwillige Mitglieder hätten – anders als versicherungspflichtig Beschäftigte – den Beitrag allein zu tragen. Diese Ungleichbehandlung sei kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz, da freiwillig Versicherte im Grundsatz weniger schutzbedürftig seien als pflichtversicherte Beschäftigte.
Auch gegenüber selbstständigen freiwillig Versicherten, bei denen auf zugeflossene Einnahmen abgestellt wird, liege keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Denn dies sei durch die Unterschiede der Einnahmearten sachlich gerechtfertigt, so das Urteil. Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit könnten im Jahresverlauf erheblichen Schwankungen unterliegen, die eine jahresweise Betrachtung erforderlich machten. Es sei außerdem einfacher für die Verwaltung, wenn das Einkommen von Selbstständigen in der Sozialversicherung und im Steuerrecht nach den gleichen Regeln berechnet werde, erklärte das Bundessozialgericht.
Bundessozialgericht, Urteil vom 10.Dezember 2025, Az. B 6a/12 KR 1/24 R
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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