Heizungstausch: Das gibt der Staat ab jetzt dazu
Eigentümer eines Einfamilienhauses können ab 27. Februar 2024 den Antrag auf die staatliche Heizungsförderung stellen – auch rückwirkend für Projekte, die schon begonnen wurden.
Privatpersonen, die Eigentümer eines Einfamilienhauses sind und dieses selbst bewohnen, können ab 27. Februar 2024 einen Antrag auf die neue Heizungsförderung stellen, und zwar auch rückwirkend für Vorhaben, die schon begonnen wurden.
Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG), auch Heizungsgesetz genannt, und die dazugehörige Heizungsförderung der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) trat am 1. Januar 2024 in Kraft.
Kredit nur mit Zuschuss
Der Staat stellt einen Zuschuss sowie zusätzlich einen zinsgünstigen Ergänzungskredit für energetische Einzelmaßnahmen zur Verfügung. Der Ergänzungskredit ist nur in Kombination mit einer Zuschusszusage der KfW für die Heizungsförderung und/oder einem Zuwendungsbescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für energetische Einzelmaßnahmen erhältlich. Eine alleinige Beantragung des Ergänzungskredits ist nicht möglich.
Antragstellung online
Wer einen Antrag auf Zuschuss stellen möchten, kann sich seit dem 1. Februar 2024 > hier im Kundenportal der KfW registrieren. Den Ergänzungskredit muss man bei seiner Hausbank beantragen. Über die genauen Förderkonditionen, den Ablauf der Beantragung sowie den Zeitpunkt, ab dem eine Antragstellung möglich ist, informiert die KfW auf ihrer Website.
Wichtig: Voraussetzung für die Förderung ist ein abgeschlossener Vertrag mit einem Fachunternehmen für den Heizungstausch, der zusammen mit dem Förderantrag einzureichen ist.
Bis zu 70 Prozent vom Staat
Wie hoch die Fördersumme ist, hängt auch von den förderfähigen Kosten ab. Die Grundförderung und die verschiedenen Bonusförderungen lassen sich miteinander kombinieren – bis zu einem Fördersatz von maximal 70 Prozent. Hier ist Eile geboten: Die Förderung gibt es nur, solange die Fördermittel nicht ausgeschöpft sind.
Dies sind die einzelnen Förderbausteine:
- Die Grundförderung für den Heizungsaustausch beträgt 30 Prozent. Den bekommt jeder, der auf eine klimafreundliche Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien umsteigt.
- 20 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus: Den bekommt, wer seine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung oder eine mindestens 20 Jahre alte Gasheizung oder Biomasseheizung durch eine klimafreundliche Heizung ersetzt. Ab 2029 reduziert sich der Bonus kontinuierlich alle zwei Jahre um drei Prozentpunkte.
- 30 Prozent Einkommensbonus: Bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro können Sie für die Erneuerung Ihrer Heizung zusätzlich den Einkommensbonus beantragen.
- fünf Prozent Effizienzbonus: Für Wärmepumpen wird zusätzlich ein Effizienzbonus von 5 % gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, das Erdreich oder Abwasser verwendet oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird.
- 2.500 Euro Emissionsminderungszuschlag: Der Zuschlag wird für die Errichtung von Biomasseanlagen gewährt, wenn sie nachweislich den Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m3 einhalten.
Stufenweise Förderung
Die Förderung läuft zeitlich gestaffelt ab. Voraussichtlich ab Mai 2024 sind antragsberechtigt:
- Eigentümerinnen oder Eigentümer von Mehrfamilienhäusern (mit mehr als einer Wohneinheit)
- Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), sofern Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum umgesetzt werden.
Voraussichtlich ab August 2024 sind antragsberechtigt:
- Eigentümerinnen oder Eigentümer von vermieteten Einfamilienhäusern
- Eigentümerinnen oder Eigentümer von selbstbewohnten oder vermieteten Eigentumswohnungen, sofern Maßnahmen am Sondereigentum umgesetzt werden.
Heizungsförderung Bei der > KfW finden Sie weitere InformationenHandwerksblatt jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale Handwerksblatt (DHB) registrieren!
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
Kommentar schreiben