Wer seine Heizung klimafreundlich saniert, bekommt bis zu 70 Prozent der Kosten vom Staat.

Wer seine Heizung klimafreundlich saniert, bekommt bis zu 70 Prozent der Kosten vom Staat. (Foto: © Alexander Raths/123RF.com)

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Heizungstausch: Das gibt der Staat ab jetzt dazu

Betriebsführung

Eigentümer eines Einfamilien­hauses können ab 27. Februar 2024 den Antrag auf die staatliche Heizungs­förderung stellen – auch rückwirkend für Projekte, die schon begonnen wurden.

Privat­personen, die Eigentümer eines Einfamilien­hauses sind und dieses selbst bewohnen, können ab 27. Februar 2024 einen Antrag auf die neue Heizungs­förderung stellen, und zwar auch rückwirkend für Vorhaben, die schon begonnen wurden.

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG), auch Heizungsgesetz genannt, und die dazugehörige Heizungsförderung der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) trat am 1. Januar 2024 in Kraft.

Kredit nur mit Zuschuss

Der Staat stellt einen Zuschuss sowie zusätzlich einen zins­günstigen Ergänzungs­kredit für energetische Einzel­maßnahmen zur Verfügung. Der Ergänzungs­kredit ist nur in Kombination mit einer Zuschuss­zusage der KfW für die Heizungs­förderung und/oder einem Zuwendungs­bescheid des Bundes­amtes für Wirtschaft und Ausfuhr­kontrolle (BAFA) für energetische Einzel­maßnahmen erhältlich. Eine alleinige Beantragung des Ergänzungs­kredits ist nicht möglich.

Antragstellung online

Wer einen Antrag auf Zuschuss stellen möchten, kann sich seit dem 1. Februar 2024 > hier im Kunden­portal der KfW registrieren. Den Ergänzungs­kredit muss man bei seiner Hausbank beantragen. Über die genauen Förder­konditionen, den Ablauf der Bean­tragung sowie den Zeitpunkt, ab dem eine Antrag­stellung möglich ist, informiert die KfW auf ihrer Website.

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Wichtig: Voraussetzung für die Förderung ist ein abgeschlossener Vertrag mit einem Fachunternehmen für den Heizungstausch, der zusammen mit dem Förderantrag einzureichen ist.

Bis zu 70 Prozent vom Staat

Wie hoch die Förder­summe ist, hängt auch von den förderfähigen Kosten ab. Die Grundförderung und die verschiedenen Bonusförderungen lassen sich miteinander kombinieren – bis zu einem Förder­satz von maximal 70 Prozent. Hier ist Eile geboten: Die Förderung gibt es nur, solange die Förder­mittel nicht ausge­schöpft sind.

Dies sind die einzelnen Förderbausteine:

  • Die Grundförderung für den Heizungsaustausch beträgt 30 Prozent. Den bekommt jeder, der auf eine klima­freundliche Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuer­baren Energien umsteigt.

  • 20 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus: Den bekommt, wer seine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicher­heizung oder eine mindestens 20 Jahre alte Gas­heizung oder Bio­masse­heizung durch eine klima­freundliche Heizung ersetzt. Ab 2029 reduziert sich der Bonus kontinuierlich alle zwei Jahre um drei Prozentpunkte. 

  • 30 Prozent Einkommensbonus:  Bei einem zu versteuernden Haushalts­jahres­einkommen von bis zu 40.000 Euro können Sie für die Er­neuerung Ihrer Heizung zusätzlich den Einkommens­bonus beantragen.

  • fünf Prozent Effizienzbonus: Für Wärmepumpen wird zusätzlich ein Effizienzbonus von 5 % gewährt, wenn als Wärme­quelle Wasser, das Erdreich oder Abwasser verwendet oder ein natürliches Kälte­mittel eingesetzt wird.

  • 2.500 Euro Emissionsminderungszuschlag: Der Zuschlag wird für die Errichtung von Biomasse­anlagen gewährt, wenn sie nach­weislich den Emissions­grenzwert für Staub von 2,5 mg/m3 einhalten.

Stufenweise Förderung

Die Förderung läuft zeitlich gestaffelt ab. Voraussichtlich ab Mai 2024 sind antrags­berechtigt:

  • Eigentümer­innen oder Eigen­tümer von Mehr­familien­häusern (mit mehr als einer Wohn­einheit)
  • Wohnungs­eigentümer­gemeinschaften (WEG), sofern Maß­nahmen am Gemeinschafts­eigentum umgesetzt werden.

Voraussichtlich ab August 2024 sind antrags­berechtigt:

  • Eigentümer­innen oder Eigentümer von vermieteten Einfamilien­häusern
  • Eigentümer­innen oder Eigentümer von selbst­bewohnten oder vermieteten Eigentums­wohnungen, sofern Maß­nahmen am Sonder­eigentum umgesetzt werden.

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Text: / handwerksblatt.de

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