Eine Klausel in den AGB des Fotografen, die ihn zur Einbehaltung der Anzahlung berechtigen sollte, war unwirksam.

Die standesamtliche Trauung fand noch statt, die kirchliche musste aber wegen Corona ausfallen. Pech für alle Beteiligten, auch für den Fotografen. (Foto: © Joshua Rainey/123RF.com)

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Hochzeit wegen Corona abgesagt, Fotograf geht leer aus

Betriebsführung

Weil die Hochzeitsfeier wegen der Pandemie ausfallen musste, verlangte ein junges Paar von seinem Fotografen die Honorar-Anzahlung zurück. Der weigerte sich mit Hinweis auf seine AGB. Zu Unrecht, entschied das Amtsgericht München.

Die Corona-Pandemie warf so manchen schönen Plan über den Haufen, auch die Hochzeit eines jungen Paares musste im Mai 2021 wegen der Schutzmaßnahmen abgesagt werden. Der dafür engagierte Fotograf musste seine Anzahlung zurückerstatten.

Der Fall

Ein Brautpaar hatte im September 2020 einen Fotografen damit beauftragt, bei seiner standesamtlichen und kirchlichen Trauung für insgesamt zehn Stunden Fotos anzufertigen. Dafür wurde ein Preis von 3.000 Euro vereinbart, auf den die Kunden 1.500 Euro anzahlten. Die standesamtliche Trauung fand im November 2020 statt, hier arbeitete der Fotograf zwei Stunden. Die kirchliche Trauung samt Feier musste jedoch im Mai 2021 wegen der Corona-Pandemie abgesagt werden, denn die damals geltenden Regeln des Infektionsschutzgesetzes und der Corona-Verordnungen untersagten dies.

Das Paar verlangte daraufhin 1.000 Euro von dem Fotografen zurück. Es meinte, dass ihm ein gesetzliches Rücktrittsrecht zustünde, da die Hochzeitsfotografien im Mai 2021 objektiv unmöglich gewesen sei.

Der Fotograf weigerte sich mit der Begründung, es sei in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt, dass die Anzahlung von 50 Prozent einbehalten werde, wenn die Hochzeit wegen höherer Gewalt nicht durchgeführt werden könne. Jedenfalls müsse wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage der Vertrag angepasst werden, denn für die abgesagte Hochzeitsfeier habe er bereits vorab Arbeitsleistungen erbracht.

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Das Urteil

Das Amtsgericht München stellte sich auf die Seite der Brautleute und verurteilte den Fotografen, 1.000 Euro zurückzuerstatten. Das Paar habe ein Recht zum Rücktritt gehabt. Die Leistung, nämlich auf der Hochzeitsfeier Fotografien anzufertigen, sei unmöglich geworden, da es sich um ein absolutes Fixgeschäft handele. Denn die Fotografien hätten nur zu diesem bestimmten Zeitpunkt überhaupt erstellt werden können. Sei der Zeitpunkt vorbei, könne die Leistung naturgemäß nicht mehr erbracht werden.

Einen Ersatztermin für die Hochzeit zu finden, sei ein beinahe unmögliches Unterfangen. Hinzu komme, dass eine Terminplanung durch die andauernde Pandemie und die Einschränkungen weiter erschwert werde.

Daher müsse der Fotograf den Vorschuss anteilig zurückzahlen, entschied das Gericht. Er habe bereits bei der standesamtlichen Trauung zwei von zwölf Stunden, also ein Sechstel der vereinbarten Leistung erbracht. Ihm stand somit nur ein Sechstel der Gesamtvergütung zu, also 500 Euro. Den Restbetrag von 1.000 Euro müsse er zurückzahlen.

AGB-Klausel war unwirksam

Die Klausel in den AGB des Fotografen, die ihn zur Einbehaltung der Anzahlung berechtigen sollte, war nach dem Gesetz unwirksam. So dürfe kein pauschalierter Schadensersatz vereinbart werden, erklärte das Gericht.

Für eine Anpassung des Vertrages wegen Störung der Geschäftsgrundlage sah das Gericht keinen Anlass: "Anders als bei den Fällen von Hochzeitabsagen im Frühjahr und Sommer 2020 wurden die Parteien hier nicht von der Pandemie überrascht. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses dauerte sie bereits mehrere Monate an, ein Ende war nicht absehbar", so das Urteil wörtlich.

Amtsgericht München, Urteil vom 11. Januar 2022, Az. 154 C 14319/21 (nicht rechtskräftig)

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Text: / handwerksblatt.de

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