"Haben Sie eine Vorstrafe?" Diese Frage darf beim Vorstellungsgespräch nur fallen, wenn es für die konkret zu besetzende Stelle relevant ist.

"Haben Sie eine Vorstrafe?" Diese Frage darf beim Vorstellungsgespräch nur fallen, wenn es für die konkret zu besetzende Stelle relevant ist. (Foto: © Wavebreak Media LTD/123RF.com)

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Bewerber darf man nicht allgemein nach Vorstrafen fragen

Der Chef darf im Vorstellungsgespräch nicht nach irgendwelchen Vorstrafen fragen. Er kann nach Ansicht des Arbeitsgerichts Bonn nur solche Informationen einholen, die für die konkrete Stelle relevant sind.

Ein Dauerbrenner im Arbeitsrecht ist die Frage, welche Informationen ein Arbeitgeber beim Vorstellungsgespräch einholen darf, wie der Bewerber auf unerlaubte Fragen reagieren kann und welche Konsequenzen daraus folgen. Ein Klassiker ist die Frage nach Vorstrafen und laufenden Ermittlungsverfahren.

Dazu sagt das Arbeitsgericht Bonn: Es ist nicht erlaubt, einen Bewerber im Vorstellungsgespräch ganz allgemein nach Vorstrafen und Ermittlungsverfahren zu fragen. Das verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Grundsätzlich sind nur Informationen zu Vorstrafen abzufragen, die für den Arbeitsplatz wichtig sein können. Anderenfalls darf der Kandidat lügen.

Der Fall

EIn junger Mann bewarb sich um ein Ausbildungsverhältnis zur Fachkraft für Lagerlogistik. Beim Einstellungsverfahren füllte er ein "Personalblatt" aus. Darin gab es die Frage nach "Gerichtlichen Verurteilungen / schwebende Verfahren". Er kreuzte die Antwortmöglichkeit "Nein" an, obwohl er wusste, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Raubes lief.

Er bekam den Ausbildungsplatz, aber ein Jahr später musste er eine Haftstrafe antreten. Als er das seinem Chef mitteilte, löste dieser den Ausbildungsvertrag auf wegen arglistiger Täuschung.

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Das Urteil

Das Arbeitsgericht Bonn erklärte, dass der Chef den Ausbildungsvertrag nicht wegen arglistiger Täuschung anfechten konnte. Grundsätzlich sei der Arbeitgeber zwar im Einstellungsverfahren berechtigt, bei dem Bewerber Informationen zu Vorstrafen einzuholen, wenn und soweit diese für die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes relevant sein können.

Bei einer Bewerbung um ein öffentliches Amt sei fragen nach anhängigen Straf- und Ermittlungsverfahren erlaubt, wenn dadurch Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers begründet würden. Man müsse aber das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Bewerbers in die Waagschale werfen. Dies werde verletzt, wenn die Frage zu weit gehe. Dann sei diese unzulässig und der Bewerber müsse nicht wahrheitsgemäß antworten.

Hier sei das vom Arbeitgeber verwendete Personalblatt mit der unspezifizierten Frage nach Ermittlungsverfahren jedweder Art für die Ausbildung als Fachkraft für Lagerlogistik zu weitgehend und damit unzulässig. Der Bewerber durfte bei seiner Antwort lügen.

Nicht jede denkbare Straftat lasse Zweifel an der Eignung des Mannes für diese Ausbildung aufkommen, so das Urteil. Dies gelte auch dann, wenn die Ausbildung durch einen öffentlichen Arbeitgeber erfolgen soll.

Hier sei der Chef nicht berechtigt gewesen, den Ausbildungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten.

Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 26. Mai 2020, Az. 5 Ca 83/20 (noch nicht rechtskräftig)

Spielregeln fürs Vorstellungsgespräch Arbeitgeber dürfen im Bewerbungsgespräch neugierig sein – wenn sie bestimmte rechtliche Regeln beachten. Auf manche Fragen darf der Bewerber falsch antworten.

Text: / handwerksblatt.de

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