Keine Personalgespräche mit Kranken
Nun hat auch das Bundesarbeitsgericht entschieden: Kommt ein Mitarbeiter während seiner Arbeitsunfähigkeit nicht zum Personalgespräch, darf der Chef ihn deshalb nicht abmahnen.
Arbeitgeber dürfen für krankgeschriebene Mitarbeiter kein Personalgespräch anordnen. Die Abmahnung eines nicht erschienenen Angestellten ist daher unwirksam. Auch ein gesondertes Attest ist nicht notwendig.
Der Fall: Der krangeschriebene Mitarbeiter war zum Personalgespräch gebeten worden, aber zu Hause geblieben. Er hatte dabei auf seine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit verwiesen. Der Chef forderte daraufhin die Vorlage eines weiteren ärztlichen Attests, wonach der Arbeitnehmer auch nicht zur Führung eines Personalgesprächs in der Lage sei. Der Erkrankte wies dies zurück und verweigerte auch die Teilnahme an einem weiteren Personalgespräch. Der Arbeitgeber mahnte ihn daraufhin ab.
Wer krank ist, ist krank
Das Urteil: Zu Unrecht, sagt das Bundesarbeitsgericht. Wer krank ist, ist krank und darf der Arbeit und damit auch einem Personalgesprächen fernbleiben. Der Arbeitnehmer brauche während der Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitspflicht nicht nachzukommen, daher müsse er auch nicht im Betrieb erscheinen oder sonstige Job-Nebenpflichten erfüllen.
Während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit sei es dem Chef allerdings nicht grundsätzlich verboten, mit dem Erkrankten – in einem zeitlich angemessenen Umfang – in Kontakt zu treten. Etwa, um mit ihm die Möglichkeiten der weiteren Beschäftigung nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit zu besprechen. Voraussetzung ist nach Ansicht der Richter aber, dass der Chef hierfür ein berechtigtes Interesse aufzeigt. Selbst dann muss der Mitarbeiter aber nicht im Betrieb erscheinen, ein Telefonat dürfte daher in den meisten Fällen genügen. Ausnahme: Dies ist aus betrieblichen Gründen unerlässlich und der Arbeitnehmer gesundheitlich dazu in der Lage. Im vorliegenden Fall erkannte das Gericht allerdings kein solches berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 2. November 2016, Az.10 AZR 596/15
Einem ähnlichen Fall hatte 2015 das Landesarbeitsgericht Nürnberg (Az.: 7 Sa 592/14) ebenso entschieden: Arbeitgeber dürften zwar Aufgaben sowie deren Ort und Zeit bestimmen. Dies umfasse auch die Anordnung zur Teilnahme an Personalgesprächen. Das gelte jedoch nicht für erkrankte Arbeitnehmer, erklärten die Richter. Arbeitsunfähige seien nicht verpflichtet, an einem Personalgespräch teilzunehmen. Weisungen kämen nicht in Betracht, "da der erkrankte Arbeitnehmer von der Erbringung der Arbeitsleistung befreit ist." Dabei spiele es keine Rolle, ob die Beschäftigte trotz ihrer Erkrankung in der Lage gewesen wäre, an dem Gespräch teilzunehmen.
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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