Keine Besteuerung der Dezember-Soforthilfe
Die Dezemberhilfe aus 2022 für die hohen Energiekosten müssen nun doch nicht versteuert werden. Das hat Auswirkung auf die Steuererklärung für 2023.
Im Dezember 2022 übernahm der Bund die fällige Voraus- oder Abschlagszahlung für Gas oder Fernwärme für Privathaushalte und für kleine und mittlere Unternehmen. Bislang war vorgesehen, dass die Dezember-Soforthilfen in der Steuererklärung 2023 versteuert werden müssen. Diese Besteuerung hat der Bundesgesetzgeber nun komplett gestrichen, meldet das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz. Die Steuererklärungspflicht für die sogenannte Dezemberhilfe entfalle somit.
Laut "Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH)" wurde der Aufwand für das Abwickeln der Besteuerung allein für die sogenannte "Dezemberhilfe Gas" vom Bundesfinanzministerium auf 261 Millionen Euro geschätzt, "das Einnahmepotenzial durch eine Besteuerung aber lediglich auf 110 Millionen Euro". Geplant war laut VLH, dass alle, die noch zur Zahlung des Solidaritätszuschlags verpflichtet sind, die Hilfe versteuern sollten.
Eintragung in Steuererklärung nicht erforderlich
Die Erklärungsformulare für 2023 sehen allerdings in Zeile 17 der Anlage SO die Abfrage des Bruttoentlastungsbetrags zur Dezember-Soforthilfe noch vor, da die Formulare zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits erstellt waren, berichtet das Landesamt für Steuern. Eintragungen seien aber jetzt nicht mehr erforderlich. Falls man die Felder dennoch ausfüllt, habe das keinen Einfluss auf die Höhe der Einkommensteuer.
Hintergrund: Die Dezember-Soforthilfen bekamen Privathaushalte ebenso wie kleine und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch unter 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas pro Jahr. Sie sollten diese von den gestiegenen Kosten entlasten.
Wer seine Steuererklärung elektronisch über "Mein ELSTER" oder eine andere Software übermittelt, finde derzeit einen entsprechenden Hinweistext. Die elektronischen Formulare auf www.elster.de würden ab dem 26. März 2024 aktualisiert und die Abfrage zur Dezember-Soforthilfe komplett entfernt.
Quelle: Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz
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Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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