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HWK des Saarlandes | Juli 2026
Gut vorbereitet in die Selbstständigkeit
In diesem Seminar erwerben die Teilnehmer fundierte Kenntnisse, um den Schritt in die Selbstständigkeit sicher und erfolgreich zu planen.
Die Zeit anhalten geht nach der VOB/B nur schriftlich. (Foto: © olegdudko/123RF.com)
Vorlesen:
August 2016
Schickt der Auftraggeber eines VOB/B-Vertrags seine Mängelrüge nur per einfacher E-Mail, läuft die Verjährungsfrist trotzdem weiter.
Bauhandwerker, die nach VOB/B arbeiten, kennen das: Eine schriftliche Mängelrüge des Kunden unterbricht den Lauf der Gewährleistungsfrist und setzt für die gerügten Mängel eine neue, zweijährige Frist in Gang. Aber nicht jede Schriftform genügt den gesetzlichen Anforderungen: Schickt der Kunde nur eine einfache E-Mail, läuft die Frist ungestört weiter!
Der Fall: Ein Auftraggeber hatte bei einem VOB/B-Vertrag diverse Mängel per E-Mail gerügt. Der Handwerker wies ihn ab mit dem Argument, er komme zu spät, die Gewährleistungsansprüche seien inzwischen verjährt. Der Kunde meinte, seine E-Mail habe die Verjährungsfrist unterbrochen und verlangte Beseitigung der Mängel.
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Das Urteil: Das Gericht stellte sich auf die Seite des Handwerkers. Der berufe sich mit Recht auf die Verjährung der Mängel, urteilte es. Für eine Unterbrechung der Verjährung brauche die E-Mail eine qualifizierte elektronische Signatur. Die fehle hier, also habe der Kunde keine neue Verjährungsfrist in Gang gesetzt.
Oberlandesgericht Jena, Urteil vom 26. November 2015, Az. 1 U 209/15
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