Kfz-Versicherung: Keine Strafe für Vielfahrer
Wer mehr Kilometer fährt, als er vorher mit seiner Autoversicherung vereinbart hatte, muss nicht automatisch eine Vertragsstrafe befürchten. Das hat das Landgericht Koblenz entschieden.
Zu hohe Vertragsstrafen – hier waren es 500 Euro – für das Überschreiten der vertraglichen Fahrtleistung können den Kunden einer Kfz-Versicherung unangemessen benachteiligen, sagen die Richter in Koblenz.
Der Fall
Ein Autofahrer hatte seinen Wagen mit einer maximalen Fahrleistung von 15.000 km pro Jahr versichert. Nach einem Unfall fiel der Versicherung auf, dass der Mann die Jahresfahrleistung überschritten hatte. Die Versicherung verlangte deshalb 500 Euro Vertragsstrafe von ihm, wie sie es in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgelegt hatte. Dagegen wehrte sich der Kunde vor Gericht.
Das Urteil
Das Landgericht Koblenz gab ihm Recht. Die Regelung über die Vertragsstrafe benachteilige den Versicherungsnehmer unangemessen. Die Höhe der Strafe sei im Verhältnis zum Verstoß und zu seinen Folgen unverhältnismäßig hoch, so die Richter. Eine Vertragsstrafe sei zwar grundsätzlich möglich, wenn der Kunde nicht anzeige, dass er die vereinbarte Kilometerzahl überschritten hat. Sonst könne er bei den Angaben schummeln, um eine möglichst günstige Versicherungsprämie zu vereinbaren.
Die Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft sähen allerdings eine Vertragsstrafe nur bei einer vorsätzlich zu niedrig angegebenen Kilometerzahl vor, stellten die Richter fest. Die Vertragsbedingungen im hier entschiedenen Fall bezogen sich aber auch auf fahrlässiges Verhalten. Dementsprechend wäre bei einer nicht gemeldeten Überschreitung von nur einem Kilometer bereits die Vertragsstrafe fällig geworden. Das stehe jedoch in keinem akzeptablen Verhältnis zu dem Vertragsverstoß, so das Gericht. Daher sei eine solche Regelung eine unangemessene Benachteiligung für den Versicherungskunden und somit unwirksam.
Landgericht Koblenz, Urteil vom 1. September 2021, Az. 16 S 2/21, rechtskräftig
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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