Einkünfte, die der Arbeitnehmer später als drei Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres erhält, werden nicht für die Berechnung des Elterngeldes herangezogen, sagt das Bundessozialgericht.

Einkünfte, die der Arbeitnehmer später als drei Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres erhält, werden nicht für die Berechnung des Elterngeldes herangezogen. (Foto: © fantasista/123RF.com)

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Langsamer Chef haftet für gekürztes Elterngeld

Weil der Arbeitgeber einer Mitarbeiterin ihren Lohn zu spät zahlte, erhielt diese weniger Elterngeld. Der Chef muss ihr den Schaden ausgleichen, entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.

Mehrere Monate musste eine schwangere Frau auf ihren Lohn warten. Das führte außerdem zu Abzügen beim Elterngeld. Der Arbeitgeber muss dafür nun haften, sagt ein aktuelles Urteil.

Der Fall

Ein Zahnarzt hatte seiner schwangeren Arbeitnehmerin den Lohn für die Monate Oktober bis Dezember 2017 erst im März 2018 gezahlt. Dies führte dazu, dass diese drei Monate für die Berechnung ihres Elterngeldes mit "Null Euro" angesetzt wurden. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes werden Einkünfte nicht für die Berechnung des Elterngeldes herangezogen, wenn diese dem Arbeitnehmer später als drei Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres zufließen.

Als Folge betrug das so berechnete monatliche Elterngeld der Frau nur 348,80 Euro anstatt 420,25 Euro. Wegen der Differenz verklagte sie ihren Chef auf Schadensersatz.

Das Urteil

Die Klage hatte vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf im Wesentlichen Erfolg. Nach Auffassung der Richter schuldet der Zahnarzt die Differenz als Schadenersatz. Er habe sich mit dem der Klägerin zustehenden Lohn in Verzug befunden. Er handelte schuldhaft, denn die Schwangerschaft sei ihm bekannt gewesen: Die Mitarbeiterin hatte ihm eine Kopie des Mutterpasses gegeben und der Betriebsarzt hatte das Beschäftigungsverbot bereits im September 2017 festgestellt.

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Der Zahnarzt hatte zwar das am 6. September 2017 begonnene Arbeitsverhältnis angefochten, weil die Frau ihn bei Abschluss des Arbeitsvertrages nicht über die Schwangerschaft informiert hatte. Doch das entlastete ihn nicht. Diese Anfechtung sei unwirksam, erklärte das Gericht. "Schwanger?" im Bewerbungsgespräch Arbeitgeber müssen bestimmte rechtliche Regeln beachten. Auf manche Fragen darf der Bewerber falsch antworten. 

Auch Kosten für den Steuerberater

Allerdings war auch die Mitarbeiterin nicht ganz unschuldig an der Verzögerung der Lohnzahlung. Sie hatte sich nämlich am 11. Januar 2018 auf einen Vergleich mit dem Chef eingelassen. Darin war vereinbart, dass die Zahlung nur gegen Vorlage einer weiteren Bescheinigung erfolgen sollte, mit einer Widerrufsfrist bis zum 9. März 2018. Dies führte dazu, dass die wichtige der Drei-Wochen-Frist für das Elterngeld verstrich.

Das Landesarbeitsgericht sah aber das deutlich größere Verschulden bei dem Arbeitgeber und verurteilte ihn, der Klägerin 70 Prozent des entgangenen Elterngeldes zu zahlen. Außerdem muss der Zahnarzt 341,32 Euro an Steuerberatungskosten der Frau tragen, die sie zahlen musste, um zu ermitteln, welcher anrechenbare Steuervorteil sich aus der verspäteten Elterngeldzahlung ergab.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27. Mai 2020, Az.12 Sa 716/19 (Revision zum Bundesarbeitsgericht ist zugelassen)

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Text: / handwerksblatt.de

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